Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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13. Der §. 19 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Ein in dem Haushalte, Wirthschaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäfte 
des Gemeinschuldners angetretenes Dienstverhältniß kann von jedem 
Theile gekündigt werden. Die Kündigungsfrist ist, falls nicht eine 
kürzere Frist bedungen war, die gesetzliche. 
Kündigt der Verwalter, so ist der andere Theil berechtigt, Ersatz 
des ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden 
Schadens zu verlangen. 
14. Hinter §. 19 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 19a. 
Ein von dem Gemeinschuldner ertheilter Auftrag erlischt durch 
die Eröffnung des Verfahrens, es sei denn, daß der Auftrag sich nicht 
auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezieht. Erlischt der 
Auftrag, so finden die Vorschriften des §. 672 Satz 2 und des §. 674 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand durch einen Dienstvertrag 
oder einen Werkvertrag verpflichtet hat, ein ihm von dem Gemein- 
schuldner übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen. 
§.  19b. 
Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Auf- 
hebung eines Rechts an einem Grundstücke des Gemeinschuldners oder 
an einem für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechte oder zur 
Sicherung eines Anspruchs auf Aenderung des Inhalts oder des 
Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch ein- 
getragen, so kann der Gläubiger von dem Konkursverwalter die Be- 
friedigung seines Anspruchs verlangen. Das Gleiche gilt, wenn in 
Ansehung eines Schiffspfandrechts eine Vormerkung im Schiffsregister 
eingetragen ist. 
15. An die Stelle des §. 20 tritt folgende Vorschrift: 
Soweit rücksichtlich einzelner, durch die §§. 16—19 b nicht betroffener 
Rechtsverhältnisse das bürgerliche Recht besondere Bestimmungen über 
die Wirkung der Eröffnung des Konkursverfahrens enthält, kommen 
diese Bestimmungen zur Anwendung. 
16. Hinter §. 21 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 21 a. 
Erlischt ein von dem Gemeinschuldner ertheilter Auftrag oder ein 
Dienst= oder Werkvertrag der im §. 19a Abs. 2 bezeichneten Art in 
Folge der Eröffnung des Verfahrens, so ist der andere Theil in An-
	        
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