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13. Der §. 19 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
Ein in dem Haushalte, Wirthschaftsbetriebe oder Erwerbsgeschäfte
des Gemeinschuldners angetretenes Dienstverhältniß kann von jedem
Theile gekündigt werden. Die Kündigungsfrist ist, falls nicht eine
kürzere Frist bedungen war, die gesetzliche.
Kündigt der Verwalter, so ist der andere Theil berechtigt, Ersatz
des ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden
Schadens zu verlangen.
14. Hinter §. 19 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§. 19a.
Ein von dem Gemeinschuldner ertheilter Auftrag erlischt durch
die Eröffnung des Verfahrens, es sei denn, daß der Auftrag sich nicht
auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezieht. Erlischt der
Auftrag, so finden die Vorschriften des §. 672 Satz 2 und des §. 674
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn sich Jemand durch einen Dienstvertrag
oder einen Werkvertrag verpflichtet hat, ein ihm von dem Gemein-
schuldner übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen.
§. 19b.
Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Auf-
hebung eines Rechts an einem Grundstücke des Gemeinschuldners oder
an einem für den Gemeinschuldner eingetragenen Rechte oder zur
Sicherung eines Anspruchs auf Aenderung des Inhalts oder des
Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch ein-
getragen, so kann der Gläubiger von dem Konkursverwalter die Be-
friedigung seines Anspruchs verlangen. Das Gleiche gilt, wenn in
Ansehung eines Schiffspfandrechts eine Vormerkung im Schiffsregister
eingetragen ist.
15. An die Stelle des §. 20 tritt folgende Vorschrift:
Soweit rücksichtlich einzelner, durch die §§. 16—19 b nicht betroffener
Rechtsverhältnisse das bürgerliche Recht besondere Bestimmungen über
die Wirkung der Eröffnung des Konkursverfahrens enthält, kommen
diese Bestimmungen zur Anwendung.
16. Hinter §. 21 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§. 21 a.
Erlischt ein von dem Gemeinschuldner ertheilter Auftrag oder ein
Dienst= oder Werkvertrag der im §. 19a Abs. 2 bezeichneten Art in
Folge der Eröffnung des Verfahrens, so ist der andere Theil in An-