Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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als der Ehemann die Eröffnung des Verfahrens beantragen, ohne daß 
die Zustimmung des anderen Theiles erforderlich ist. Das Gleiche 
gilt, wenn der Nachlaß zum Gesammtgute gehört, auch nach Be— 
endigung der Gemeinschaft. 
Wird der Antrag nicht von beiden Ehegatten gestellt, so ist er 
zuzulassen, wenn die Ueberschuldung glaubhaft gemacht wird. Das 
Gericht hat den anderen Ehegatten, wenn thunlich, zu hören. 
§. 205b. 
Ein Nachlaßgläubiger, der im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen 
ist oder nach §. 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausge- 
schlossenen Gläubiger gleichsteht, kamn die Eröffnung des Verfahrens 
nur beantragen, wenn über das Vermögen des Erben das Konkurs- 
verfahren eröffnet ist. Das Gleiche gilt von einem Vermächtnißnehmer, 
sowie von demjenigen, welcher berechtigt ist, die Vollziehung einer Auf- 
lage zu fordern. 
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der Nachlaß zum Gesammt- 
gute, so können die im Abs. 1 bezeichneten Gläubiger den Antrag nur 
stellen, wenn über das Vermögen des Ehemanns das Konkursverfahren 
eröffnet ist. 
§. 205c. 
Die Eröffnung des Verfahrens kann von einem Nachlaßgläubiger 
nicht mehr beantragt werden, wenn seit der Annahme der Erbschaft 
zwei Jahre verstrichen sind. 
§ 205 d. 
Auf Grund einer nach dem Eintritte des Erbfalls gegen den 
Nachlaß erfolgten Maßregel der Zwangsvollstreckung oder der Arrest- 
vollziehung kann abgesonderte Befriedigung nicht verlangt werden. 
Eine nach dem Eintritte des Erbfalls im Wege der einstweiligen 
Verfügung erlangte Vormerkung ist unwirksam. 
§. 205e. 
Hat der Erbe vor der Eröffnung des Verfahrens aus dem Nach— 
lasse Pflichttheilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist 
die Leistung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Ver— 
fügung des Erben. 
§. 205f. 
Dem Erben steht wegen der ihm nach den §§. 1978, 1979 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlasse zu ersetzenden Aufwendungen 
ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
	        
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