Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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(Nr. 2477.) Gesetz, betreffend Aenderungen der Civilprozeßordnung. Vom 17. Mai 1898. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Die Civilprozeßordnung wird dahin geändert: 
1. Der §. 4 erhält folgenden Abs. 2: 
Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung sind 
Zinsen, Kosten und Provision, welche außer der Wechselsumme gefordert 
werden, als Nebenforderungen anzusehen. 
2. An die Stelle des § 14 tritt folgende Vorschrift: 
Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson maßgebende Garnison= 
ort in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende 
Bezirk von der Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung 
bestimmt. 
3. Der §. 15 wird aufgehoben. 
4. Im §. 16 Abs. 1 treten an die Stelle der Sätze 2, 3 folgende Vorschriften: 
In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadt des 
Heimathstaates als ihr Wohnsitz; ist die Hauptstadt in mehrere Gerichts- 
bezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der 
Landesjustizverwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. Gehört 
ein Deutscher einem Bundesstaate nicht an, so gilt als sein Wohnsitz 
die Stadt Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke 
getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von dem Reichs- 
kanzler durch allgemeine Anordnung bestimmt. 
5. Der §. I7 wird ausfgehoben. 
6. Im §. 19 Abs. 1 wird das Wort „Personenvereine“ ersetzt durch das Wort: 
„Vereine“. 
7. Als §. 20 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Ist der Ort, an welchem eine Behörde ihren Sitz hat, in mehrere 
Gerichtsbezirke getheilt, so wird der Bezirk, welcher im Sinne der 
§§. 19, 20 als Sitz der Behörde gilt, für die Reichsbehörden von dem 
Reichskanzler, im Uebrigen von der Landesjustizverwaltung durch 
allgemeine Anordnung bestimmt. 
8. Der §. 21 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Die Vorschrift des §. 14 findet entsprechende Anwendung.
	        
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