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37. Hinter §. 141 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§. 141a.
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe
nichtig ist, so hat das Gericht, wenn die Nichtigkeit nur im Wege
der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann, auf Antrag das
Verfahren auszusetzen und, falls die Nichtigkeitsklage noch nicht erhoben
ist, eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen. Ist die
Nichtigkeitsklage erledigt oder wird sie nicht vor dem Ablaufe der be—
stimmten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des ausgesetzten Ver—
fahrens zulässig.
§. 141b.
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine im
Wege der Anfechtungsklage angefochtene Ehe anfechtbar ist, so hat das
Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist der Rechtsstreit
über die Anfechtungsklage erledigt, so findet die Aufnahme des aus-
gesetzten Verfahrens statt.
§. 141c.
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind,
dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden
ist, unehelich ist, so finden die Vorschriften des §. 141 b entsprechende
Anwendung.
§. 141d.
Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien
eine Ehe bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung
dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht
auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Be-
stehen oder Nichtbestehen der Ehe im Wege der Feststellungsklage er-
ledigt ist.
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn im Laufe
eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern-
und Kindesverhältniß bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen
Partei die elterliche Gewalt über die andere zustehe oder nicht zustehe,
und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechts-
streits abhängt.
§. 141e.
In den Fällen der §§. 141a — 141c kann das Gericht auf An-
trag die Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, auf-
heben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher
die Nichtigkeit oder die Anfechtung der Ehe oder die Anfechtung der
Ehelichkeit zum Gegenstande hat.