Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 262 — 
37. Hinter §. 141 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 141a. 
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe 
nichtig ist, so hat das Gericht, wenn die Nichtigkeit nur im Wege 
der Nichtigkeitsklage geltend gemacht werden kann, auf Antrag das 
Verfahren auszusetzen und, falls die Nichtigkeitsklage noch nicht erhoben 
ist, eine Frist zur Erhebung der Klage zu bestimmen. Ist die 
Nichtigkeitsklage erledigt oder wird sie nicht vor dem Ablaufe der be— 
stimmten Frist erhoben, so ist die Aufnahme des ausgesetzten Ver— 
fahrens zulässig. 
§. 141b. 
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine im 
Wege der Anfechtungsklage angefochtene Ehe anfechtbar ist, so hat das 
Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. Ist der Rechtsstreit 
über die Anfechtungsklage erledigt, so findet die Aufnahme des aus- 
gesetzten Verfahrens statt. 
§. 141c. 
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Kind, 
dessen Ehelichkeit im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden 
ist, unehelich ist, so finden die Vorschriften des §. 141 b entsprechende 
Anwendung. 
§. 141d. 
Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien 
eine Ehe bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung 
dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht 
auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Be- 
stehen oder Nichtbestehen der Ehe im Wege der Feststellungsklage er- 
ledigt ist. 
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn im Laufe 
eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- 
und Kindesverhältniß bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen 
Partei die elterliche Gewalt über die andere zustehe oder nicht zustehe, 
und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechts- 
streits abhängt. 
§. 141e. 
In den Fällen der §§. 141a — 141c kann das Gericht auf An- 
trag die Anordnung, durch welche das Verfahren ausgesetzt ist, auf- 
heben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits verzögert wird, welcher 
die Nichtigkeit oder die Anfechtung der Ehe oder die Anfechtung der 
Ehelichkeit zum Gegenstande hat. 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.