Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
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deren Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen an 
den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz. Ist von dem Gegner bereits 
ein Prozeßbevollmächtigter für die höhere, zur Verhandlung und Ent— 
scheidung über das Rechtsmittel zuständige Instanz bestellt, so kann die 
Zustellung auch an diesen Prozeßbevollmächtigten erfolgen. 
Ist ein Prozeßbevollmächtigter, welchem nach Maßgabe des Abs. 1 
zugestellt werden kann, nicht vorhanden, so erfolgt die Zustellung an 
den von dem Gegner, wenngleich nur für die erste Instanz, bestellten 
Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen an den 
Gegner selbst, und zwar an diesen durch Aufgabe zur Post, wenn er 
einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte, die Bestellung aber 
unterlassen hat. 
Ist der Aufenthalt des Prozeßbevollmächtigten, welchem zuzustellen 
ist, unbekannt, so finden die Vorschriften des §. 162a entsprechende 
Anwendung. 
46.  Der §. 168 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Wird ein Rechtsanwalt, ein Notar oder ein Gerichtsvollzieher in 
seinem Geschäftslokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen 
darin anwesenden Gehülfen oder Schreiber erfolgen. 
47.  Als §. 169 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Die Zustellung an eine der in den §§. 166, 168 und im §. 169 
Abs. 1 bezeichneten Personen hat zu unterbleiben, wenn die Person an 
dem Rechtsstreit als Gegner der Partei, an welche die Zustellung er- 
folgen soll, betheiligt ist. 
48.  Als §. 170a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Ergiebt sich aus den Erklärungen einer Partei, daß eine ihr unter 
Verletzung der Vorschriften der §§. 166— 170 zugestellte Ladung in 
ihre Hände gelangt ist, so ist die Zustellung als mit dem Zeitpunkte 
bewirkt anzusehen, in welchem die Partei nach ihren Erklärungen die 
Ladung erhalten hat. 
49.  An die Stelle des §. 171 Abs. 1 treten folgende Vorschriften: 
Zur Nachtzeit, sowie an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen 
darf eine Zustellung, sofern sie nicht durch Aufgabe zur Post bewirkt 
wird, nur mit richterlicher Erlaubniß erfolgen. Die Nachtzeit umfaßt 
in dem Zeitraume vom 1. April bis 30. September die Stunden von 
neun Uhr Abends bis vier Uhr Morgens und in dem Zeitraume vom 
1. Oktober bis 31. März die Stunden von neun Uhr Abends bis 
sechs Uhr Morgens. 
50.  Im §. 173 Abs. 4 werden die Worte: „wenn die Zustellung von Amts- 
wegen angeordnet ist, dem Gerichtsschreiber“ gestrichen.
	        
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