Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
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Klage oder des Verzichts auf den Klaganspruch oder welche den Ein- 
tritt der in einem bedingten Endurtheil ausgedrückten Folgen aus- 
sprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch 
nicht schriftlich abgefaßt ist. 
87.  Im §. 284 Nr. 1 werden die Worte „der Parteien und ihrer gesetzlichen 
Vertreter“ ersetzt durch die Worte: 
der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozeßbevoll- 
mächtigten“. 
88.  Der §. 287 erhält folgenden Abs. 2: 
Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urtheile den Tag des Aus- 
hangs zu bemerken und diese Bemerkung zu unterschreiben. 
89.  Der §. 291 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Die Frist beginnt mit dem Tage des Aushangs des Verzeichnisses, 
in welches das Urtheil eingetragen ist, falls jedoch das Urtheil inner- 
halb zweier Monate seit diesem Tage zugestellt wird, mit der Zu- 
stellung des Urtheils. Der Antrag kann schon vor dem Beginne der 
Frist gestellt werden. 
90.  An die Stelle des §. 293 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend 
gemacht,  so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, 
bis zur Höhe des Betrags, für welchen die Aufrechnung geltend ge- 
macht worden ist, der Rechtskraft fähig. 
91.  Hinter §. 293 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 293a. 
Tritt im Falle der Verurtheilung zu künftig fällig werdenden 
wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Aenderung derjenigen Ver- 
hältnisse ein, welche für die Verurtheilung zur Entrichtung der 
Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der 
Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Theil berechtigt, 
im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urtheils zu 
verlangen. 
Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf welche 
sie gestützt wird, erst nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung, 
in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung 
von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind 
und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können. 
Die Abänderung des Urtheils darf nur für die Zeit nach Er- 
hebung der Klage erfolgen.
	        
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