Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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203. Hinter §. 692 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 692a. 
Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, 
in Ansehung deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht 
für seine Forderung zusteht, so kann der Schuldner der Zwangsvoll= 
streckung in sein übriges Vermögen nach §. 685 widersprechen, soweit 
die Forderung durch den Werth der Sache gedeckt ist. Steht dem 
Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine 
andere Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch 
diese Forderung durch den Werth der Sache gedeckt ist. 
§. 692 b. 
Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine 
Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlaß 
richtet, nur in den Nachlaß zulässig. 
Wegen eigener Verbindlichkeiten des Erben ist eine Zwangsvoll- 
streckung in den Nachlaß vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig. 
204. An die Stelle des §. 693 Abs. 2 treten folgende Vorschriften: 
Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners 
nöthig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn 
der Erbe unbekannt oder es ungewiß ist, ob er die Erbschaft ange- 
nommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers 
dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die 
Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlaßpfleger bestellt ist 
oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker 
zusteht. 
205. Der §. 694 wird aufgehoben. 
206. An die Stelle der §§. 695, 696 treten folgende Vorschriften: 
§. 695. 
Der als Erbe des Schuldners verurtheilte Beklagte kann die Be- 
schränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Ur- 
theile vorbehalten ist. 
Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetz- 
licher Erbe verurtheilt wird oder wenn das Urtheil über eine Nachlaß- 
verbindlichkeit gegen einen Nachlaßverwalter oder einen anderen Nachlaß- 
pfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung 
des Nachlasses zusteht, erlassen wird. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 53
	        
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