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Befehle bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den
in dem Befehle bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
b) im Abs. 3 die Worte „oder die bei der Ertheilung der Vollstreckungs—
klausel als eingetreten angenommene Rechtsnachfolge“ ersetzt durch die
Worte:
„oder der bei der Ertheilung der Vollstreckungsklausel als be—
wiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung
der Vollstreckungsklausel“.
211. Im §. 705 Abs. 5 treten an die Stelle der Worte „Eintritt der Thatsache,
von welcher die Vollstreckung aus der Urkunde abhängt, oder die als ein—
getreten angenommene Rechtsnachfolge“ die Worte:
„Eintritt der Voraussetzung für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel“.
212. Hinter §. 705 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§. 705a
Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus den nach §. 702 Nr. 5
aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen,
wenn der Schuldtitel mindestens einen Tag vorher zugestellt ist.
§. 705 b.
Hat sich der Eigenthümer eines mit einer Hypothek, einer Grund-
schuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach §. 702
Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unter-
worfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare
Ausfertigung ertheilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nach-
weisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich,
wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
§. 705c.
Der Eigenthümer kann sich in einer nach §. 702 Nr. 5 auf-
genommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld
oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise
unterwerfen, daß die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den
jeweiligen Eigenthümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unter—
werfung bedarf in diesem Falle der Eintragung in das Grundbuch.
Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigenthümer,
der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der
den Erwerb des Eigenthums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich
beglaubigten Urkunde.
Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigen—
thümer zulässig, so ist für die im §. 705 Abs. 5 bezeichneten Klagen
das Gericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.