Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger 
 
 
 
 
 
 
 
Verwaltungen befinden. 
I. Deutscher Verwaltungen. 
5.  Die von den Großherzoglich oldenburgischen Staatsbahnen betriebene 
Strecke von der deutsch-niederländischen Grenze bei Neuschanz bis Neuschanz. 
Die von den Königlich preußischen Staatsbahnen betriebenen Strecken 
von der deutsch-niederländischen Grenze: 
6.  bei Borken bis Winterswyk. 
7.  bei Bocholt bis Winterswyk. 
8.  bei Straelen bis Venlo. 
9.  bei Kaldenkirchen bis Venlo. 
10.  bei Dalheim bis Vlodrop. 
II. Belgischer Verwaltungen. 
Die von der Großen Belgischen Zentralbahn betriebenen Strecken: 
11.  von der belgisch-niederländischen Grenze bei Hamont bis zur niederländisch- 
deutschen Grenze bei Dalheim. 
12.  von der belgisch-niederländischen Grenze bei Langeken bis zur niederländisch- 
deutschen Grenze bei Aachen. 
13.  von der belgisch-niederländischen Grenze bei Weelde-Merrplas bis Tilburg. 
14.  Die von der Lüttich— Maestrichter Eisenbahn betriebene Strecke von der 
belgisch-niederländischen Grenze bei Visé bis Maestricht. 
15.  Die von der Mecheln—Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch-niederländischen Grenze bei La Clinge bis Terneuzen. 
16.  Die von der Gent-Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft betriebene Strecke 
von der belgisch-niederländischen Grenze bei Selzaete bis Terneuzen. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von niederländischen Ver- 
waltungen im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 126, 127, 128, 129, 130. 
Belgien, Ziffer 11. 

	        
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