Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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B.  Bahnstrecken,  welche  sich  im  Betrieb  oder  Mitbetrieb  auswärtiger














Verwaltungen  befinden.

I.  Deutscher  Verwaltungen.

5.  Die  von  den  Großherzoglich  oldenburgischen  Staatsbahnen  betriebene
Strecke  von  der  deutsch-niederländischen  Grenze  bei  Neuschanz  bis  Neuschanz.

Die  von  den  Königlich  preußischen  Staatsbahnen  betriebenen  Strecken
von  der  deutsch-niederländischen  Grenze:

6.  bei  Borken  bis  Winterswyk.
7.  bei  Bocholt  bis  Winterswyk.
8.  bei  Straelen  bis  Venlo.

9.  bei  Kaldenkirchen  bis  Venlo.
10.  bei  Dalheim  bis  Vlodrop.

II.  Belgischer  Verwaltungen.

Die  von  der  Großen  Belgischen  Zentralbahn  betriebenen  Strecken:
11.  von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Hamont  bis  zur  niederländischdeutschen
  Grenze  bei  Dalheim.
12.  von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Langeken  bis  zur  niederländischdeutschen
  Grenze  bei  Aachen.
13.  von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Weelde-Merrplas  bis  Tilburg.
14.  Die  von  der  Lüttich—  Maestrichter  Eisenbahn  betriebene  Strecke  von  der
belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Visé  bis  Maestricht.

15.  Die  von  der  Mecheln—Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  La  Clinge  bis  Terneuzen.

16.  Die  von  der  Gent-Terneuzen-Eisenbahn-Gesellschaft  betriebene  Strecke
von  der  belgisch-niederländischen  Grenze  bei  Selzaete  bis  Terneuzen.

Anmerkung.  Betreffend  die  Bahnstrecken,  welche  von  niederländischen  Verwaltungen
  im  Auslande  betrieben  sind,  ist  zu  vergleichen:
Deutschland,  Ziffer  126,  127,  128,  129,  130.
Belgien,  Ziffer  11.