Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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229. Im 3. 749 treten 
a) im Abs. 1 an die Stelle der Nr. 1, 2, 3, 8 folgende Vorschriften: 
1. der Arbeits- oder Dienstlohn nach den Bestimmungen des Reichs— 
gesetzes vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 
1871 S. 63, Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159), 
2. die auf gesetzlicher Vorschrift beruhenden Alimentenforderungen 
und die nach 3. 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen der Ent- 
ziehung einer solchen Forderung zu entrichtende Geldrente; 
3. die fortlaufenden Einkünfte, welche ein Schuldner aus Stiftungen 
oder sonst auf Grund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten 
bezieht, insoweit der Schuldner zur Bestreitung des nothdürftigen 
Unterhalts für sich, seinen Ehegatten und seine noch unversorgten 
Kinder dieser Einkünfte bedarf; 
8. das Diensteinkommen der Offiziere, Militärärzte und Deckoffiziere, 
der Beamten, der Geistlichen, sowie der Aerzte und Lehrer an 
öffentlichen Anstalten; die Pensionen dieser Personen nach deren 
Versetzung in einstweiligen oder dauernden Ruhestand, sowie der 
nach ihrem Tode den Hinterbliebenen zu gewährende Sterbe= oder 
Gnadengehalt. 
b) an die Stelle des Abs. 3 folgende Vorschrift: 
Die nach 3. 843 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer 
Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichtende Geldrente 
ist nur soweit der Pfändung unterworfen, als der Gesammtbetrag 
die Summe von fünfzehnhundert Mark für das Jahr übersteigt. 
230. Hinter §. 749 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
3. 749a.  
Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der 
Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. 
Eine nach §. 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare 
Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen 
werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist. 
§. 749b. 
Der Pflichttheilsanspruch ist der Pfändung nur unterworfen, wenn 
er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist. 
Das Gleiche gilt für den nach §. 528 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs dem Schenker zustehenden Anspruch auf Herausgabe des Ge- 
schenkes.
	        
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