thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. L. Band. (50)

Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  205

„blos  in  Verletztung  von  Gefühlen  (Kränkung  des
Ehrgefühls,  Erregung  körperlicher  oder  psychischer
Schmerzen  besteht“.  Anderseits  bewegt  sich  auch,
wie  schon  angedeutet,  die  der  Klägerin  widerfahren
rechtliche  Unbill  nach  dem  ganz  unzweideutigen  Inhalte
  der  thatsächlichen  Feststellungen  im  Urtheile
II.  Instanz  durchaus  nicht  blos  auf  dem  Gebiete  des
Gefühlslebens,  sondern  greift  tief  in  die  materielle
Interessensphäre  und  zwar  bezüglich  der  ganzen
äußeren  Lebensstellung  der  Verlassenen  ein.  Urtheil
vom  30.  Mai  1884.  Reg.-Nr.  I  57/84.

III.  Zum  bayer.  Ausführungs-Gesetze  zur
8  Vo#.  2  ¾l  6#  6

Zu  dem  in  der  vorhergehenden  Nummer  mitgetheilten
  Beschlusse  zum  10.  März  ist  nachzutragen,
daß  auch  schon  mit  Beschluß  vom  26.  Januar  ein
ganz  gleicher  Ausspruch  über  den  Begriff  „weiterer
Beschwerde“  und  die  Zuständigkeit  bei  derselben
ergangen  ist  und  zwar  wesentlich  aus  ganz  gleichen
Gründen.  Es  kann  daher  die  Jurisprudenz  in  dieser
Sache  als  feststehend  gelten.

III.  Gebührenbewerthung  von  Notariatsurkunden.
  Instanzenzug.

Das  Verfahren  in  Bezug  auf  Beschwerden  bei
der  Gebührenbewerthung  der  Urkunden  und  Ausfertigungen
  der  Notare  ist  in  den  Art.  151  und  152
des  bayer.  Geb.-Ges.  besonders  geregelt.  Nach  diesen
  Gesetzesstellen  steht  dem  Zahlungspflichtigen  gegen
den  Ansatz  oder  die  Nachforderung  der  Gebühr  das
Rechtsmittel  der  Beschwerde  an  das  betreffende  dem
beurkundenden  Notar  vorgesetzte  Landgericht  als  Beschwerdegericht
  zu  nach  Maßgabe  der  Art.  56—61
des  Ges.  zur  Ausf.=  der  RCPO.  u.  KO.  (Art.  151
a.  a.  O.)  Sodann  ist  gegen  die  Entschetdung  des
Beschwerdegerichts  weitere  Beschwerde  an  das  oberste