Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 205
„blos in Verletztung von Gefühlen (Kränkung des
Ehrgefühls, Erregung körperlicher oder psychischer
Schmerzen besteht“. Anderseits bewegt sich auch,
wie schon angedeutet, die der Klägerin widerfahren
rechtliche Unbill nach dem ganz unzweideutigen Inhalte
der thatsächlichen Feststellungen im Urtheile
II. Instanz durchaus nicht blos auf dem Gebiete des
Gefühlslebens, sondern greift tief in die materielle
Interessensphäre und zwar bezüglich der ganzen
äußeren Lebensstellung der Verlassenen ein. Urtheil
vom 30. Mai 1884. Reg.-Nr. I 57/84.
III. Zum bayer. Ausführungs-Gesetze zur
8 Vo#. 2 ¾l 6# 6
Zu dem in der vorhergehenden Nummer mitgetheilten
Beschlusse zum 10. März ist nachzutragen,
daß auch schon mit Beschluß vom 26. Januar ein
ganz gleicher Ausspruch über den Begriff „weiterer
Beschwerde“ und die Zuständigkeit bei derselben
ergangen ist und zwar wesentlich aus ganz gleichen
Gründen. Es kann daher die Jurisprudenz in dieser
Sache als feststehend gelten.
III. Gebührenbewerthung von Notariatsurkunden.
Instanzenzug.
Das Verfahren in Bezug auf Beschwerden bei
der Gebührenbewerthung der Urkunden und Ausfertigungen
der Notare ist in den Art. 151 und 152
des bayer. Geb.-Ges. besonders geregelt. Nach diesen
Gesetzesstellen steht dem Zahlungspflichtigen gegen
den Ansatz oder die Nachforderung der Gebühr das
Rechtsmittel der Beschwerde an das betreffende dem
beurkundenden Notar vorgesetzte Landgericht als Beschwerdegericht
zu nach Maßgabe der Art. 56—61
des Ges. zur Ausf.= der RCPO. u. KO. (Art. 151
a. a. O.) Sodann ist gegen die Entschetdung des
Beschwerdegerichts weitere Beschwerde an das oberste