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tungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwaltung nicht vor—
handen sind. Für die berittenen Truppen kann außer auf Märschen
die Verabreichung der Fourage nur mit Zustimmung der Kommunal-
aufsichtsbehörde verlangt werden.
§. 9 Ziffer 1 Absatz 2 und 3.
Der eigentlichen Vorspannleistung wird die Zeit der Fahrt vom
Wohnorte nach dem Stellungsort und vom Entlassungsorte zum
Wohnorte hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilo-
meter zehn Minuten gleichzusetzen. Fällt in die Zeit der Hinfahrt oder
der Rückfahrt die regelmäßige Fütterung, so wird für diese der Leistung
eine Stunde hinzugerechnet.
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht
zu Mitternacht gerechnet mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von
mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben Tages ein Zuschuß in
Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann
nur einen halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in An—
spruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar.
Ziffer 3 Absatz 2
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des
Hauptmarktorts (§. 19 Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom
13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu Grunde gelegt, zu
welchem die betheiligte Gemeinde gehört. Sind die hiernach zu ver-
gütenden Preise zur Zeit der Lieferung noch nicht öffentlich bekannt
gemacht, so sind im Falle der sofortigen Baarzahlung diejenigen Preise
maßgebend, welche seitens der Zivilbehörde als Vergütung für ver-
abreichte Fourage den vorstehenden Grundsätzen entsprechend zuletzt ver-
öffentlicht worden find.
Artikel II.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1898 in Kraft.
Artikel III.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen
werden für das gesammte Bundesgebiet mit Ausschluß Bayerns durch Verord-
nung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung erlassen.
Artikel IV.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes über die Natural=
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 durch
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