Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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tungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwaltung nicht vor— 
handen sind. Für die berittenen Truppen kann außer auf Märschen 
die Verabreichung der Fourage nur mit Zustimmung der Kommunal- 
aufsichtsbehörde verlangt werden. 
§.  9 Ziffer 1 Absatz 2 und 3. 
Der eigentlichen Vorspannleistung wird die Zeit der Fahrt vom 
Wohnorte nach dem Stellungsort und vom Entlassungsorte zum 
Wohnorte hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilo- 
meter zehn Minuten gleichzusetzen. Fällt in die Zeit der Hinfahrt oder 
der Rückfahrt die regelmäßige Fütterung, so wird für diese der Leistung 
eine Stunde hinzugerechnet. 
 Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht 
zu Mitternacht gerechnet mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von 
mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben Tages ein Zuschuß in 
Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann 
nur einen halben Tag — sechs Stunden — oder darunter in An— 
spruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar. 
Ziffer 3 Absatz 2 
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des 
Hauptmarktorts (§. 19 Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 
13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu Grunde gelegt, zu 
welchem die betheiligte Gemeinde gehört. Sind die hiernach zu ver- 
gütenden Preise zur Zeit der Lieferung noch nicht öffentlich bekannt 
gemacht, so sind im Falle der sofortigen Baarzahlung diejenigen Preise 
maßgebend, welche seitens der Zivilbehörde als Vergütung für ver- 
abreichte Fourage den vorstehenden Grundsätzen entsprechend zuletzt ver- 
öffentlicht worden find. 
Artikel II. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1898 in Kraft. 
Artikel III. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen 
werden für das gesammte Bundesgebiet mit Ausschluß Bayerns durch Verord- 
nung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung erlassen. 
Artikel IV. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Gesetzes über die Natural= 
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 durch 
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