Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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7. Religionsdiener; 
8. Volksschullehrer; 
9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen. 
Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungs. 
beamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 
§. 35. 
Die Berufung zum Amte eines Schöffen dürfen ablehnen: 
1. Mitglieder einer deutschen gesetzgebenden Versammlung; 
2. Personen, welche im letzten Geschäftsjahre die Verpflichtung eines Geschworenen, 
oder an wenigstens fünf Sitzungstagen die Verpflichtung eines Schöffen 
erfüllt haben; 
3.  Aerzte; 
4.  Apotheker, welche keine Gehülfen haben; 
5.  Personen, welche das fünfundsechzigste Lebensjahr zur Zeit der Aufstellung 
der Urliste vollendet haben oder dasselbe bis zum Ablaufe des Geschäfts- 
jahres vollenden würden; 
6. Personen, welche glaubhaft machen, daß sie den mit der Ausübung des 
Amts verbundenen Aufwand zu tragen nicht vermögen. 
§. 36. 
Der Vorsteher einer jeden Gemeinde oder eines landesgesetzlich der Gemeinde 
gleichstehenden Verbandes hat alljährlich ein Verzeichniß der in der Gemeinde wohn- 
haften Personen, welche zu dem Schöffenamte berufen werden können, aufzustellen 
(Urliste). 
Die Urliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu Jedermanns Einsicht aus- 
zulegen. Der Zeitpunkt der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. 
§. 37. 
Gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Urliste kann innerhalb der ein- 
wöchigen Frist schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden. 
§. 38. 
Der Gemeindevorsteher sendet die Urliste nebst den erhobenen Einsprachen und 
den ihm erforderlich erscheinenden Bemerkungen an den Amtsrichter des Bezirks. 
Wird nach Absendung der Urliste die Berichtigung derselben erforderlich, so 
hat der Gemeindevorsteher hiervon dem Amtsrichter Anzeige zu machen. 
§. 39. 
Der Amtsrichter stellt die Urlisten des Bezirks zusammen und bereitet den 
Beschluß über die Einsprachen gegen dieselben vor. Er hat die Beachtung der Vor- 
schriften des §. 36 Abs. 2 zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu ver- 
anlassen.
	        
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