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4. Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether
von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und
dem Untermiether solcher Räume wegen Ueberlassung, Benutzung oder
Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem
Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
4a. Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern
und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die
im §. 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte,
vom 29. Juli 1890 bezeichneten Streitigkeiten;
5. Wechselsachen;
6. Bausachen, wenn über Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird.
Das Gericht kann auf Antrag auch andere Sachen, soweit sie besonderer Be-
schleunigung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. Die gleiche Befugniß hat vor-
behaltlich der Entscheidung des Gerichts der Vorsitzende.
§. 203.
Zur Erledigung der Feriensachen können bei den Landgerichten Ferienkammern,
bei den Oberlandesgerichten und dem Reichsgerichte Feriensenate gebildet werden.
§. 204.
Auf das Mahnverfahren, das Jwangsvollstreckungsverfahren und das Konkurs-
verfahren sind die Ferien ohne Einfluß.
Reichs. Gesetzbl. 1898. 68