Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 165. 
Zu den Verhandlungen, welche außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder 
vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, ist der Gerichtsschreiber gleichfalls 
zuzuziehen. 
Zweiter Titel. 
Zustellungen. 
Zustellungen auf Betreiben der Parteien. 
§. 166. 
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch Gerichts- 
vollzieher.  
In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den Gerichts— 
vollzieher unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeßgerichts mit der Zu—- 
stellung beauftragen. Das Gleiche gilt für Anwaltsprozesse in Ansehung der Zu— 
stellungen, durch welche eine Nothfrist gewahrt werden soll. 
§. 167. 
Die mündliche Erklärung einer Partei genügt, um den Gerichtsvollzieher zur 
Vornahme der Zustellung, den Gerichtsschreiber zur Beauftragung eines Gerichtsvoll- 
ziehers mit der Zustellung zu ermächtigen. 
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, so wird bis zum 
Beweise des Gegentheils angenommen, daß dieselbe im Auftrage der Partei erfolgt sei. 
§. 168. 
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig ist, 
hat dieser einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauftragen, 
sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen 
wolle; in Anwaltsprozessen ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem 
zuzustellenden Schriftsatz enthalten ist. 
§. 169. 
Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung des 
Gerichtsschreibers zuzustellen ist, diesem neben der Urschrift des zuzustellenden Schrift- 
stücks eine der Zahl der Personen, welchen zuzustellen ist, entsprechende Zahl von 
Abschriften zu übergeben. 
Die Zeit der Uebergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu vermerken 
und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen. 
§. 170. 
Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in deren 
Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten Abschrift des 
zuzustellenden Schriftstücks. 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 72
	        
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