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§. 681.
Ist die Entmündigung wegen Trunksucht beantragt, so kann das Gericht die
Beschlußfassung über die Entmündigung aussetzen, wenn Aussicht besteht, daß der zu
Entmündigende sich bessern werde.
§. 682.
Die Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens sind, wenn die Entmündigung
erfolgt, von dem Entmündigten, anderenfalls von dem Antragsteller zu tragen.
§. 683.
Der über die Entmündigung zu erlassende Beschluß ist dem Antragsteller und
dem zu Entmündigenden von Amtswegen zuzustellen.
Der die Entmündigung aussprechende Beschluß tritt mit der Zustellung an
den Entmündigten in Wirksamkeit. Der Vormundschaftsbehörde ist ein solcher Be-
schluß von Amtswegen mitzutheilen.
§. 684.
Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann binnen der Frist eines
Monats von dem Entmündigten im Wege der Klage angefochten werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses an den Entmündigten.
Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte, falls
aber dieser verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist, gegen
den Staatsanwalt zu richten.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 665, 667, 669, 670,
672—674 entsprechende Anwendung.
§. 685.
Die Wiederaufhebung der Entmündigung erfolgt auf Antrag des Entmündigten
oder desjenigen gesetzlichen Vertreters des Entmündigten, welchem die Sorge für die
Person zusteht, durch Beschluß des Amtsgerichts unter entsprechender Anwendung der
§§. 647, 653, des §. 676 Abs. 1, 2) des §. 677 und des §. 678 Abs. 1, 3.
. 686.
Wird der Antrag auf Wiederaufhebung von dem Amtsgericht abgelehnt, so
kann dieselbe im Wege der Klage beantragt werden.
Zur Erhebung der Klage ist derjenige gesetzliche Vertreter des Entmündigten
befugt, welchem die Sorge für die Person zusteht. Will dieser die Klage nicht er-
heben, so kann der Vorsitzende des Prozeßgerichts dem Entmündigten einen Rechts-
anwalt als Vertreter beiordnen.
Die Klage ist gegen denjenigen, welcher die Entmündigung beantragt hatte,
falls aber dieser verstorben, oder sein Aufenthalt unbekannt oder im Auslande ist,
gegen den Staatsanwalt zu richten.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 665, 667, 669, 670,
672—674 entsprechende Anwendung.
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