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monatigen Frist, welche von dem Tage der Benachrichtigung von der Erhebung des
Widerspruchs läuft, die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben wird.
§. 698.
Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Falle der rechtzeitigen Erhebung
des Widerspruchs als ein Theil der Kosten des entstehenden Rechtsstreits anzusehen.
Wird im Falle des §. 697 die Klage nicht binnen der bestimmten Frist er-
hoben, so hat der Gläubiger die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen.
§. 699.
Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf Gesuch
des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der Voll-
streckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben ist. Die Voll-
streckbarkeitserklärung erfolgt durch einen auf den Zahlungsbefehl zu setzenden Voll-
streckungsbefehl. In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem Gläubiger zu be-
rechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens aufzunehmen.
Gegen den Beschluß, durch welchen das Gesuch des Gläubigers zurückgewiesen
wird, findet sofortige Beschwerde statt.
§. 700.
Der Vollstreckungsbefehl steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten auf
Versäumniß erlassenen Endurtheile gleich. Gegen denselben findet der Einspruch nach
den Vorschriften der §§. 338—346 statt. Gehört der Anspruch nicht vor die
Amtsgerichte, so wird bei dem Amtsgerichte nur darüber verhandelt und entschieden,
ob der Einspruch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Die im §. 697
bestimmte Frist beginnt in diesem Falle mit der Rechtskraft des Urtheils, durch
welches der Einspruch für zulässig erklärt ist.
§. 701.
Wird in dem Falle, wenn Widerspruch nicht erhoben ist, die Erlassung des
Vollstreckungsbefehls nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, welche mit Ablauf der
im Zahlungsbefehle bestimmten Frist beginnt, nachgesucht, so verliert der Zahlungs-
befehl dergestalt seine Kraft, daß auch die Wirkungen der Rechtshängigkeit erlöschen.
Dasselbe gilt, wenn die Erlassung des Vollstreckungsbefehls rechtzeitig nachgesucht ist,
das Gesuch aber zurückgewiesen wird.
§. 702.
Das Gesuch um Erlassung eines Zahlungsbefehls oder eines Vollstreckungs-
befehls, sowie die Erhebung eines Widerspruchs werden der anderen Partei ab-
schriftlich nicht mitgetheilt; im Falle ihrer mündlichen Anbringung ist die Aufnahme
eines Protokolls nicht erforderlich.
§. 703.
Des Nachweises einer Vollmacht bedarf es nicht, wenn für den Gläubiger
die Erlassung eines Zahlungsbefehls nachgesucht oder für den Schuldner Widerspruch
gegen einen Zahlungsbefehl erhoben wird.