Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Achtes Buch. 
Zwangsvollstreckung. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
§. 704. 
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, welche rechtskräftig oder 
für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. 
Urtheile in Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des 
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, dürfen nicht 
für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. 
§. 705. 
Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des 
zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. 
Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder 
des Einspruchs gehemmt. 
§. 706. 
Zeugnisse über die Rechtskraft der Urtheile sind auf Grund der Prozeßakten 
vom Gerichtsschreiber erster Instanz und, solange der Rechtsstreit in einer höheren 
Instanz anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieser Instanz zu ertheilen. 
Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil 
ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß des Gerichtsschreibers des für 
das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz 
zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei. 
Ist von einer Partei ein Schriftsatz behufs Einlegung eines Rechtsmittels oder 
des Einspruchs zur Terminsbestimmung eingereicht, so kann nach Ablauf der Noth- 
frist und, sofern die Vornahme der Zustellung unter Vermittelung des Gerichts- 
schreibers eingeleitet war, nach Ablauf der im §. 207 Abs. 2 bestimmten Frist der 
Gegner beantragen, daß der Partei von dem Gerichtsschreiber eine Frist zum Nach- 
weise der Zustellung bestimmt werde. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist das 
Zeugniß über die Rechtskraft zu ertheilen. 
§. 707. 
Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme 
des Verfahrens beantragt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, daß die
	        
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