Achtes Buch.
Zwangsvollstreckung.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 704.
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurtheilen, welche rechtskräftig oder
für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
Urtheile in Ehesachen und in Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des
Rechtsverhältnisses zwischen Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, dürfen nicht
für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
§. 705.
Die Rechtskraft der Urtheile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des
zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein.
Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder
des Einspruchs gehemmt.
§. 706.
Zeugnisse über die Rechtskraft der Urtheile sind auf Grund der Prozeßakten
vom Gerichtsschreiber erster Instanz und, solange der Rechtsstreit in einer höheren
Instanz anhängig ist, von dem Gerichtsschreiber dieser Instanz zu ertheilen.
Insoweit die Ertheilung des Zeugnisses davon abhängt, daß gegen das Urtheil
ein Rechtsmittel nicht eingelegt ist, genügt ein Zeugniß des Gerichtsschreibers des für
das Rechtsmittel zuständigen Gerichts, daß innerhalb der Nothfrist ein Schriftsatz
zum Zwecke der Terminsbestimmung nicht eingereicht sei.
Ist von einer Partei ein Schriftsatz behufs Einlegung eines Rechtsmittels oder
des Einspruchs zur Terminsbestimmung eingereicht, so kann nach Ablauf der Noth-
frist und, sofern die Vornahme der Zustellung unter Vermittelung des Gerichts-
schreibers eingeleitet war, nach Ablauf der im §. 207 Abs. 2 bestimmten Frist der
Gegner beantragen, daß der Partei von dem Gerichtsschreiber eine Frist zum Nach-
weise der Zustellung bestimmt werde. Nach fruchtlosem Ablaufe dieser Frist ist das
Zeugniß über die Rechtskraft zu ertheilen.
§. 707.
Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme
des Verfahrens beantragt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, daß die