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Benachrichtigung, daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung
an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung
an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere der Ein—
ziehung derselben zu enthalten. Der vorherigen Ertheilung einer vollstreckbaren Aus—
fertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht.
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes
(§. 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt wird.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugestellt ist.
§. 846.
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung
körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§. 829
—845 unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen.
§. 847.
Bei der Pfändung eines Anspruchs, welcher eine bewegliche körperliche Sache
betrifft, ist anzuordnen, daß die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden
Gerichtsvollzieher herauszugeben sei.
Auf die Verwerthung der Sache finden die Vorschriften über die Verwerthung
gepfändeter Sachen Anwendung.
§. 848.
Bei Pfändung eines Anspruchs, welcher eine unbewegliche Sache betrifft, ist
anzuordnen, daß die Sache an einen auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgerichte
der belegenen Sache zu bestellenden Sequester herauszugeben sei.
Ist der Anspruch auf Uebertragung des Eigenthums gerichtet, so hat die Auf-
lassung an den Sequester als Vertreter des Schuldners zu erfolgen. Mit dem Ueber-
gange des Eigenthums auf den Schuldner erlangt der Gläubiger eine Sicherungs-
hypothek, für seine Forderung. Der Segquester hat die Eintragung der Sicherungs-
hypothek zu bewilligen.
Die Zwangsvollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den für die
Zwangsvollstreckung in unbewegliche Sachen geltenden Vorschriften bewirkt.
§. 849
Eine Ueberweisung der im §. 846 bezeichneten Ansprüche an Zahlungsstatt
ist unzulässig.
§. 850.
Der Pfändung sind nicht unterworfen:
1. der Arbeits= oder Dienstlohn nach den Bestimmungen des Reichsgesetzes
vom 21. Juni 1869 (Bundes-Gesetzbl. 1869 S. 242 und 1871 S. 63,
Reichs-Gesetzbl. 1897 S. 159);