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§. 152.
Konkursgläubiger, deren Forderungen nicht festgestellt sind und für deren
Forderungen ein mit der Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurtheil
oder ein Vollstreckungsbefehl nicht vorliegt, haben bis zum Ablaufe einer Ausschluß-
frist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung dem Verwalter den
Nachweis zu führen, daß und für welchen Betrag die Feststellungsklage erhoben oder
das Verfahren in dem früher anhängigen Prozesse aufgenommen ist. Wird der Nach-
weis nicht rechtzeitig geführt, so werden die Forderungen bei der vorzunehmenden
Vertheilung nicht berücksichtigt.
§. 153
Gläubiger, von welchen abgesonderte Befriedigung beansprucht wird, haben
bis zum Ablaufe der Ausschlußfrist dem Verwalter den Nachweis ihres Verzichts
oder ihres Ausfalls nach Maßgabe des §. 64 zu führen. Wird der Nachweis nicht
rechtzeitig geführt, so werden die Forderungen bei der vorzunehmenden Vertheilung
nicht berücksichtigt.
Zur Berücksichtigung bei einer Abschlagsvertheilung genügt es, wenn bis zum
Ablaufe der Ausschlußfrist dem Verwalter der Nachweis, daß die Veräußerung des
zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstandes betrieben ist, geführt und der
Betrag des muthmaßlichen Ausfalls glaubhaft gemacht wird.
§. 154.
Forderungen unter aufschiebender Bedingung werden bei einer Abschlags-
vertheilung zu dem Betrage berücksichtigt, welcher auf die unbedingte Forderung
fallen würde.
Bei der Schlußvertheilung ist die Berücksichtigung ausgeschlossen, wenn die
Möglichkeit des Eintritts der Bedingung eine so entfernte ist, daß die bedingte For-
derung einen gegenwärtigen Vermögenswerth nicht hat.
§. 155.
Gläubiger, welche bei einer Abschlagsvertheilung nicht berücksichtigt worden
sind, können nachträglich, sobald sie die Vorschriften der §§. 152, 153 erfüllt haben,
die bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Restmasse verlangen, soweit diese reicht
und nicht in Folge des Ablaufs einer Ausschlußfrist für eine neue Vertheilung zu
verwenden ist.
§. 156.
Die Antheile, mit welchen Gläubiger bei Abschlagszahlungen nach Maßgabe
des §. 153 Abs. 2 oder des §. 154 Abs. 1 berücksichtigt worden sind, werden für
die Schlußvertheilung frei, wenn bei dieser die Voraussetzungen des §. 153 Abst. 1
nicht erfüllt sind oder nach Maßgabe des §. 154 Abs. 2 die Berücksichtigung der
bedingten Forderung ausgeschlossen ist.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 97