Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

darin unterzubringende Personen mindestens eine fest angebrachte Wascheinrichtung 
vorhanden ist. 
Auf jedem Schiffe, welches den 30. Grad nördlicher Breite nach Süden 
überschreiten soll, muß eine Bade= oder Brausevorrichtung vorhanden sein. 
Den Auswanderern muß das zum Waschen nöthige Süßwasser in aus- 
reichender Menge geliefert werden. 
§. 20. 
Abtritte. Abtritte müssen in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je fünfzig männliche 
und für je fünfzig weibliche Auswanderer mindestens einer zu deren ausschließ- 
lichem Gebrauche dient. Die für die männlichen und die für die weiblichen Aus- 
wanderer bestimmten Abtritte müssen, wenn thunlich, auf verschiedenen Seiten 
des Schiffes gelegen sein. Von den Aufenthaltsräumen der Auswanderer müssen 
die Abtritte durch einen dichten Verschlag oder in sonst geeigneter Weise ab- 
geschlossen sein. 
Die Fußböden und Wände der Abtritte sind durch einen Oelanstrich und 
Verkitten oder auf sonst geeignete Weise gegen Luft und Wasser undurchlässig 
zu machen. Die Abtritte müssen gut gelüftet und bei Tage wie bei Nacht heil 
beleuchtet sein. 
§. 21. 
Krankenräume. Auf jedem Schiffe müssen sich mindestens zwei abgesonderte Krankenräume 
befinden, der eine für die männlichen, der andere für die weiblichen Auswanderer. 
Die Krankenräume müssen auf je einhundert Personen 10 Kubikmeter Luftraum 
enthalten. Sie dürfen bei Berechnung des den Reisenden nach §§. 7, 15 zu ge- 
währenden Raumes nicht mitberücksichtigt und nur so stark belegt werden, daß 
für jede darin befindliche Person mindestens 5 Kubikmeter Luftraum vorhanden 
sind. Falls bei zahlreichen Erkrankungen die Krankenräume nicht ausreichen, muß 
der Schiffsführer für weiteren abgesonderten Raum sorgen. 
§. 22. 
Einrichtung Die Krankenräume müssen möglichst günstig gelegen, mit besonders guten 
der Krankenräume. Erleuchtungs-, Lüftungs= und Heizungseinrichtungen, sowie mit einer Thür ver- 
sehen sein, welche so breit ist, daß ein Kranker hineingetragen werden kann. In 
der Nähe der Krankenräume müssen sich eine besondere Badeeinrichtung für die 
Kranken und zwei Abtritte befinden. Die Wände der Krankenräume sind mit 
Oelanstrich zu versehen, der Fußboden ist durch einen Oelanstrich oder auf andere 
Weise wasserdicht zu machen. 
Die Räume sollen enthalten: auf je einhundert Personen mindestens zwei 
Kojen mit Matratzen, Kopfpfühl, Decken und zweimal Bettwäsche, ferner die nöthige 
Anzahl von Krankenanzügen, einen zu Operationen geeigneten Tisch, eine Wasch- 
einrichtung für den Arzt und, falls keine Badeeinrichtung in unmittelbarer Nähe
	        
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