Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Auszahlung an einen im Termine nicht erschienenen Berechtigten ist von 
Amtswegen anzuordnen. Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landes- 
gesetzen. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten 
zu hinterlegen. 
Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine An- 
weisung auf den hinterlegten Betrag ertheilt werden. 
§. 118. 
Soweit das Baargebot nicht berichtigt wird, ist der Theilungsplan dadurch 
auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen 
wird; die Uebertragung erfolgt durch Anordnung des Gerichts. Das Gleiche gilt, 
soweit Zahlungsfristen festgesetzt worden sind. 
Die Uebertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstücke. Diese 
Wirkung tritt jedoch im Falle des Abs. 1 Satz 1 nicht ein, wenn vor dem Ablaufe 
von drei Monaten der Berechtigte dem Gerichte gegenüber den Verzicht auf die 
Rechte aus der Uebertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird 
der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach §. 31 
Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das 
Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mittheilen, auf welchen die 
Forderung in Folge des Verzichts übergeht. 
§. 119. 
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugetheilt, so ist durch den 
Theilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit vertheilt werden soll, wenn 
der Anspruch wegfällt. 
§. 120. 
Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten 
zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den 
Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Uebertragung 
erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung. 
Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, 
für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die An- 
legung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§. 1077 bis 1079 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag 
gebührt, wenn die Bedingung ausfällt. 
§. 121. 
In den Fällen des §. 92 Abs. 2 ist für den Ersatzanspruch in den Theilungs- 
plan ein Betrag aufzunehmen, welcher der Summe aller künftigen Leistungen gleich- 
kommt, den fünfundzwanzigfachen Betrag einer Jahresleistung jedoch nicht übersteigt; 
zugleich ist zu bestimmen, daß aus den Zinsen und dem Betrage selbst die einzelnen 
Leistungen zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind. 
Reichs- Gesetztl. 1898. 109
	        
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