— 746 —
§. 161.
Die Aufhebung des Verfabrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.
Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.
Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Ver-
fahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nöthigen Geld-
betrag nicht vorschießt.
Im Uebrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der
§§. 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Zwangsversteigerung von Schiffen im Wege der Zwangsvollstreckung.
§. 162.
Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffes
finden die Vorschriften des ersten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich
nicht aus den §§. 163 bis 170 ein Anderes ergiebt.
§. 163.
Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke sich
das Schiff befindet.
Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister.
Die Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherung und die Versicherungs-
anstalt für die Invaliditäts= und Altersversicherung gelten als Betheiligte, auch wenn
sie eine Forderung nicht angemeldet haben.
§. 164.
Die Zwangsversteigerung darf, soweit sich nicht aus den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschiffahrt, ein Anderes ergiebt, nur angeordnet werden, wenn der Schuldner
das Schiff im Eigenbesitze hat. Die hiernach zur Begründung des Antrags auf
Zwangsversteigerung erforderlichen Thatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen,
soweit sie nicht bei dem Gericht offenkundig sind. Dem Antrag auf Zwangs-
versteigerung ist ein Zeugniß der Registerbehörde über die Eintragung des Schiffes in
das Schiffsregister beizufügen.
§. 165.
Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Be-
wachung und Verwahrung des Schiffes anzuordnen. Die Beschlagnahme wird auch
mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam.