§. 17.
Für jedes mitgenommene Boot und Klappboot müssen an Ausrüstungs-
gegenständen vorhanden sein:
mindestens ein Riemen für jede Ruderbank und außerdem zwei Reserve-
riemen, 1½ Satz Dollen oder Rudergabeln und je zwei Pflöcke für
jedes Wasserablaßloch; Dollen und Pflöcke müssen angebunden sein;
ein Schöpfeimer, Ruder mit Pinne oder Joch und Leinen dazu eine
Fangleine von hinreichender Länge;
ein wasserdicht verschließbarer Wasserbehälter, welcher stets mit frischem
Wasser gefüllt sein muß;
ein wasserdicht verschließbarer Brotbehälter, welcher stets mit gutem
Hartbrote gefüllt sein muß;
die nöthige Anzahl von Nothsignalen;
eine Flasche Rum oder Cognac.
Für jedes Rettungsboot müssen außerdem vorhanden sein:
Mast und Segel zum Gebrauche fertig;
an jedem Bootsende ein angebundenes Kappbeil;
ein Bootskompaß;
ein Gefäß mit 5 Kilogramm vegetabilischem oder animalischem Oele
zur Beruhigung der Wellen;
die nöthige Zahl von Oelbeuteln;
eine Laterne, deren Brenndauer acht Stunden beträgt.
§. 48.
Sämmtliche Rettungsboote müssen stets die vorgeschriebene Ausrüstung
enthalten, während die Ausrüstung für die übrigen Boote und die Klappboote
in einem leicht erreichbaren Raume bereit zu halten ist.
§. 49.
Zur Bemannung müssen für jedes Klappboot mindestens zwei, für jedes
gewöhnliche feste Boot mindestens drei und für jedes Rettungsboot mindestens
vier erwachsene Personen der Schiffsbesatzung, welche des Ruderns kundig sind,
vorhanden sein.
§. 50.
Sämmtliche Personen der Schiffsbesatzung sind bei jeder sich bietenden
Gelegenheit in der Handhabung der Boote und im Rudern zu üben. Zahl, Art,
Zeit und Ort der abgehaltenen Uebungen sind im Schiffstagebuche zu vermerken.
§. 51.
Für jede zu befördernde Person, einschließlich der Schiffsbesatzung und der
unterwegs an Bord zu nehmenden Personen, muß ein Rettungsgürtel (Schwimm-
Reichs-Gesetzbl. 1898. 16
Bootsausrüstung.
Unterbringung
der Bootsausrüstung.
Bootsbemannung.
Bootsübungen.
Rettungsgürtel.