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Gesetz,
betreffend
die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften.
Erster Abschnitt.
Errichtung der Genossenschaft.
§. 1
Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des
Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mitglieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäfts-
betriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich:
1. Vorschuß- und Kreditvereine,
3. Vereine zum gemeinschaftlichen Verkaufe landwirthschaftlicher oder gewerb-
licher Erzeugnisse (Absatzgenossenschaften, Magazinvereine),
2. Rohstoffvereine,
4. Vereine zur Herstellung von Gegenständen und zum Verkaufe derselben
auf gemeinschaftliche Rechnung (Produktivgenossenschaften),
5. Vereine zum gemeinschaftlichen Einkaufe von Lebens= oder Wirthschafts-
bedürfnissen im Großen und Ablaß im Kleinen (Konsumvereine)),
6. Vereine zur Beschaffung von Gegenständen des landwirthschaftlichen oder
gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche
Rechnung,
7. Vereine zur Herstellung von Wohnungen,
erwerben die Rechte einer "eingetragenen Genossenschafte nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§. 2.
Die Genossenschaften können errichtet werden:
1. dergestalt, daß die einzelnen Mitglieder (Genossen) für die Verbindlichkeiten
der Genossenschaft dieser sowie unmittelbar den Gläubigern derselben mit
ihrem ganzen Vermögen haften (eingetragene Genossenschaft mit unbeschränkter
Haftpflicht);
2. dergestalt, daß die Genossen zwar mit ihrem ganzen Vermögen, aber nicht
unmittelbar den Gläubigern der Genossenschaft verhaftet, vielmehr nur