Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 69. 
Nach dem Abschlusse der Verhandlung haben die Besichtiger dem Schiffs- 
führer eine Ausfertigung der Verhandlung und des mit einem Besichtigungs- 
vermerke zu versehenden Proviantverzeichnisses (§. 63) sowie erforderlichenfalls des 
in §§. 27, 63 vorgeschriebenen Ergänzungsverzeichnisses zu übergeben und die Ge- 
nehmigung zum Auslaufen des Schiffes zu ertheilen. 
Die zweiten Ausfertigungen sowie die Bescheinigung des Arztes (§. 62 
Absatz 1) werden der Auswanderungsbehörde eingereicht. 
VIII. Sorge für die Auswanderer während der Reise. 
§. 70. 
Dem Führer eines Auswandererschiffs liegen die folgenden Verpflich- 
tungen ob: 
1. 
die Auswanderer wohlwollend zu behandeln und auf ein anständiges 
Betragen der Mannschaft zu halten, auch täglich das Auswandererdeck 
zu besuchen oder durch seinen Stellvertreter besuchen zu lassen; 
2. die im Interesse der Sittlichkeit und Ordnung erforderlichen Maßregeln 
zu treffen, insbesondere jeden unsittlichen Verkehr zwischen der Schiffs- 
besatzung und den Auswanderern nach Möglichkeit zu verhindern und 
Zuwiderhandlungen der Besatzung disziplinarisch zu ahnden, ferner 
dafür zu sorgen, daß die den Reisenden angewiesenen Plätze während 
der Reise beibehalten werden, daß die Frauen= und Männerabtheilungen 
(§§. 16, 17, 18) nicht von Unbefugten betreten und am Abende regel- 
mäßig geschlossen werden, und daß die Mannschaft die Auswanderer- 
räume nur betritt, wenn der Schiffsdienst es erforderlich macht; 
3. für die gehörige Einrichtung, Reinigung, Lüftung, Desinfektion und 
Erleuchtung der für die Auswanderer bestimmten Räume, insbesondere 
für die baldmöglichste Beseitigung des Auswurfs der Seekranken und 
die tägliche Reinigung der Auswandererräume zu sorgen; 
4. dafür zu sorgen, daß diejenigen Mengen von Proviant und Wasser, 
deren Einnahme unterwegs gestattet ist, vollzählig und in guter Be- 
schaffenheit an Bord kommen; 
5. die größte Sorgfalt für gute Erhaltung des Proviants aufzuwenden 
und namentlich zu verhindern, daß Gegenstände, welche eine nach- 
theilige Wirkung auf dessen Beschaffenheit äußern können, zum Beispiele 
Betroleum oder Farbe, in den Proviantraum oder in dessen Nähe gebracht 
werden; 
6. zu veranlassen, daß der Proviant den Auswanderern gehörig zubereitet 
und in den vorschriftsmäßigen Mengen zugetheilt, über die etwa noth- 
wendig gewordene Verringerung der Beköstigungsmengen aber sofort 
ein die Gründe angebender Vermerk, der vom Schiffsführer, dessen 
Behandlung 
der Papiere etc. 
Genehmigung 
zum Auslaufen. 
Obliegenheiten 
des Schiffsführers.
	        
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