Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Bücher
und  Zeitschriften.

Stellvertreter  und  dem  etwa  vorhandenen  Proviantverwalter  zu  unterzeichnen

  ist,  in  das  Schiffstagebuch  eingetragen  wird;

7.  sobald  Wassermangel  droht,  dafür  zu  sorgen,  daß  Süßwasser  hergestellt

  wird;

8.  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Rettungsgeräthe  in  guter  Beschaffenheit  und
vollständiger  Ausrüstung  jederzeit  bereit  gehalten  werden;  auch  auf  die
gute  Instandhaltung  der  Schlauchleitung  (§.  37)  zu  achten;

9.  erkrankte  Personen  in  die  Krankenräume  bringen  zu  lassen  und,  falls
die  vorhandenen  nicht  ausreichen,  weiteren  abgesonderten  Raum  zur
Unterbringung  der  Kranken  bereit  zu  stellen;

10.  falls  sich  auf  dem  Schiffe  Frauenspersonen  befinden,  hinsichtlich  deren
der  Verdacht  entsteht,  daß  sie  zu  Unzuchtszwecken  ins  Ausland  verbracht
werden  sollen,  dem  für  den  Ausschiffungshafen  zuständigen  deutschen
Konsul  so  frühzeitig  als  möglich  Mittheilung  von  Namen,  Staatsangehörigkeit
  und  Reiseziel  dieser  Personen  und  ihrer  Begleiter  zu
machen;

11.  den  Nachlaß  der  an  Bord  Verstorbenen,  sofern  er  sich  nicht  im  Besitze
von  Angehörigen  derselben  befindet,  sofort  in  Verwahrung  zu  nehmen
und  in  einem  von  ihm  und  zwei  Zeugen  zu  unterschreibenden  Verzeichnisse
  thunlichst  genau  aufzuführen.  Das  Nachlaßverzeichniß  hat
der  Schiffsführer  alsbald  nach  seiner  Ankunft  am  überseeischen  Landungsplatze
  dem  deutschen  Konsul  zu  übergeben  und  dessen  Verfügung  wegen
des  Weiteren  einzuholen;

12.  einige  Stücke  des  Reichsgesetzes,  betreffend  das  Auswanderungswesen,
und  der  auf  Grund  der  §.  21  und  36  desselben  erlassenen  Vorschriften
zur  Kenntnißnahme  der  Auswanderer  an  Bord  des  Schiffes,  insbesondere
  auch  im  Auswandererdeck,  bequem  sichtbar  anschlagen  oder
aushängen  zu  lassen.



§.  71.

Der  Unternehmer  ist  verpflichtet,  Bücher  und  Zeitschriften,  die  ihm  von
Vereinen  zum  Schutze  der  Auswanderer  und  von  anderen  Seiten  mit  Genehmigung
der  Auswanderungsbehörde  zur  Benutzung  der  Auswanderer  zur  Verfügung
gestellt  werden,  an  Bord  mitzunehmen  und  zur  Verfügung  der  Auswanderer  zu
halten.  Die  Herbeiführung  der  Genehmigung  der  Auswanderungsbehörde  ist
Sache  des  Gebers  der  Bücher.

IX.  Allgemeine  und  Uebergangsbestimmungen.
§.  72.
Rücksichtlich  des  Schiffsraums,  der  Ausrüstung  und  Verproviantirung  sind
im  Allgemeinen  zwei  Kinder  unter  zehn  Jahren  für  eine  Person,  Kinder  unter
einem  Jahre,  abgesehen  von  der  für  sie  mitzunehmenden  Milch,  gar  nicht  zu
rechnen.