Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht 
abgewendet werden konnten. 
Die Haftung des Frachtführers ist insbesondere ausgeschlossen, wenn der Verlust 
oder die Beschädigung aus einem mangelhaften Zustande des Schiffes nebst Zubehör 
oder der Lade- oder Löschgeräthschaften entstanden ist, welcher trotz der Sorgfalt 
eines ordentlichen Frachtführers nicht zu entdecken war. 
Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunstgegenständen, 
Geld und Werthpapieren haftet der Frachtführer nur, wenn ihm die Beschaffenheit 
oder der Werth des Gutes bei der Uebergabe zur Beförderung angegeben worden ist. 
§. 59. 
Der Frachtführer haftet nicht: 
1. in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender 
auf Deck verladen oder in Schiffen ohne Verdeck befördert werden, 
für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsweise 
verbundenen Gefahr entstanden ist; 
2. in Ansehung der Güter, welche, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum 
Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transport erfordert, 
nach Inhalt des Frachtbriefes oder Ladescheines unverpackt oder mit 
mangelhafter Verpackung aufgegeben sind, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder der mangel- 
haften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist; 
3. in Ansehung der Güter, deren Verladung und Ausladung von dem Ab- 
sender oder Empfänger besorgt wird, 
für den Schaden, welcher aus der mit dem Verladen und Ausladen 
oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr ent- 
standen ist; 
4. in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen 
Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust oder Be- 
schädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche 
Leckage, Austrocknung und Verstreuung zu erleiden,  
für den Schaden, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist; 
5. in Ansehung lebender Thiere, 
für den Schaden, welcher aus der mit der Beförderung dieser Thiere 
für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist. 
Ist ein Schaden eingetreten, welcher nach den Umständen des Falles aus 
einer der bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird bis zum Beweise des 
Gegentheils vermuthet, daß der Schaden aus der betreffenden Gefahr entstanden ist. 
Eine Befreiung von der Haftpflicht kann auf Grund der vorstehenden Be- 
stimmungen nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden 
durch Verschulden des Frachtführers oder seiner Leute entstanden ist.
	        
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