Reichs-Gesetzblatt
— Nr. 15.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung. S. 225.
(Nr. 2566.) Bekanntmachung, betreffend Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung. Vom 25. März 1899.
Auf Grund des §. 83 des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes
und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 hat der Bundesrath die nachstehenden
Vorschriften zur Ausführung des Gesetzes über die Beurkundung des
Personenstandes und die Eheschließung
beschlossen, welche an die Stelle der Verordnungen vom 22. Juni 1875 und
vom 10. März 1892 treten:
§. 1.
Die Standesregister (§. 12 des Gesetzes) sind nach den Formularen A, B, C,
und zwar
das Geburtsregister nach dem Formular A,
das Heirathsregister nach dem Formular B,
das Sterberegister nach dem Formular C
zu führen.
Die Formulare sind für die Gestalt der Standesregister maßgebend. Die
Größe der Blätter soll in der Höhe 40½, in der Breite 25½ Centimeter betragen.
In dem Geburts- und Sterberegister ist jedes Blatt auf der Vorderseite und auf
der Rückseite zu bedrucken; das Heirathsregister ist so einzurichten, daß jede Ein-
tragung auf zwei gegenüberstehenden Seiten erfolgt.
§. 2.
Die Formulare zu den Nebenregistern (§. 14 Abs. 1 des Gesetzes) sind im
Vordruck am Schlusse mit folgendem Beglaubigungsvermerke zu versehen:
Die Uebereinstimmung mit dem Hauptregister beglaubigt
............................................... am 19......
Im Uebrigen gelten die Vorschriften des §. 1 auch für die Nebenregister.
Reichs-Gesetzbl. 1890. 38
Ausgegeben zu Berlin den 18. April 1899.