Gegenstand.
Militär-Transport-Ordnung.
Vorbemerkung.
Die mit deutschen Buchstaben gedruckten Bestimmungen gelten für den Frieden und
für den Krieg, die mit lateinischen Buchstaben gedruckten für den Mobilmachungs-
und den Kriegsfall, die durch starke Linien umrahmten nur für
den Frieden.
Erster Abschnitt.
Gegenstand und mitwirkende Behörden.
S. 1.
Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen Deutschlands, die
mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben werden, und finden
Anwendung:
1. auf die Vorbereitung und die Ausführung der Beförderung
a) der bewaffneten Macht (Heer und Marine), der Schutztruppen, des
Landsturmes, des Heergefolges, und auf Antorderung der
Militärverwaltung — von Streitkräften der mit Deutschland
verbündeten Staaten sowie
b) ihrer Bedürfnisse (auch Privatgut für die Militärverwaltung
g. 50, 5)
2. auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für diese Beförderung
sowie für das der Militärverwaltung leihweise überlassene oder für
sie bereit gehaltene Betriebsmaterial der Eisenbahnverwaltungen.
In Rücksicht auf besondere Verhältnisse einzelner Eisenbahnen können auf
Antrag der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Ein-
verständnisse mit der Militärverwaltung erleichternde Abweichungen oder eine Befreiung
von den Vorschriften dieser Ordnung zugelassen werden.
Für die bayerischen Eisenbahnen erfolgt die Julassung etwaiger erleichternder
Abweichungen oder einer etwaigen Befreiung von den Vorschriften der Militär-
Transport-Ordnung durch das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des
Aeußern im Einverständnisse mit dem bayerischen Kriegsministerium und, wo das
Interesse der Landesvertheidigung in Betracht kommt, nach vorhergegangener Ver-
ständigung mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte.