Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

Gegenstand. 
Militär-Transport-Ordnung. 
Vorbemerkung. 
Die mit deutschen Buchstaben gedruckten Bestimmungen gelten für den Frieden und 
für den Krieg, die mit lateinischen Buchstaben gedruckten für den Mobilmachungs- 
und den Kriegsfall, die durch starke Linien umrahmten nur für 
den Frieden. 
  
  
  
Erster Abschnitt. 
Gegenstand und mitwirkende Behörden. 
S. 1. 
Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen Deutschlands, die 
mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben werden, und finden 
Anwendung: 
1. auf die Vorbereitung und die Ausführung der Beförderung 
a) der bewaffneten Macht (Heer und Marine), der Schutztruppen, des 
Landsturmes, des Heergefolges, und auf Antorderung der 
Militärverwaltung — von Streitkräften der mit Deutschland 
verbündeten Staaten sowie 
b) ihrer Bedürfnisse (auch Privatgut für die Militärverwaltung 
g. 50, 5) 
2. auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für diese Beförderung 
sowie für das der Militärverwaltung leihweise überlassene oder für 
sie bereit gehaltene Betriebsmaterial der Eisenbahnverwaltungen. 
In Rücksicht auf besondere Verhältnisse einzelner Eisenbahnen können auf 
Antrag der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Ein- 
verständnisse mit der Militärverwaltung erleichternde Abweichungen oder eine Befreiung 
von den Vorschriften dieser Ordnung zugelassen werden. 
  
  
  
Für die bayerischen Eisenbahnen erfolgt die Julassung etwaiger erleichternder 
Abweichungen oder einer etwaigen Befreiung von den Vorschriften der Militär- 
Transport-Ordnung durch das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des 
Aeußern im Einverständnisse mit dem bayerischen Kriegsministerium und, wo das 
Interesse der Landesvertheidigung in Betracht kommt, nach vorhergegangener Ver- 
ständigung mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.