Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Aufgabestellen und durch Staubabsaugung, das Eindringen von Staub in die 
Arbeitsräume thunlichst verhindert wird. 
§. 5. 
Die Außenwandungen und Fugen der Mühlen, der Zerkleinerungs- und 
sonstigen staubentwickelnden Apparate, der Staubleitungen und Staubkammern 
müssen staubdicht sein; entstehende Undichtigkeiten sind sofort zu beseitigen. 
Die Staubleitungen und Staubkammern müssen so eingerichtet sein, daß 
sie im regelmäßigen Betriebe von außen gereinigt und entleert werden können. 
§. 6. 
Reparaturarbeiten an den im §. 5 bezeichneten Apparaten und Einrichtungen, 
bei denen die Arbeiter der Einwirkung von Schlackenstaub ausgesetzt sind, darf 
der Arbeitgeber nur von solchen Arbeitern ausführen lassen, welche von ihm ge- 
lieferte, zweckmäßig eingerichtete Respiratoren oder andere, Mund und Nase 
schützende Vorrichtungen, wie feuchte Schwämme, Tücher u. s. w., tragen. 
§. 7. 
Das Schlackenmehl darf nur unter Vorsichtsmaßregeln so aus den Mühlen 
und Staubkammern entleert und in die zur Lagerung losen Mehles dienenden 
Räume (Silos) verbracht werden, daß eine Staubentwickelung thunlichst ver- 
hindert wird. 
§. 8. 
Die Abfüllung des Mehles in Säcke (Absackung) an den Ausläufen der 
Mühlen, der Transporteinrichtungen und Staubkammern darf, wenn nicht eine 
Stautentwickelung durch andere Vorkehrungen verhindert ist, nur unter der 
Wirkung einer ausreichenden Absaugevorrichtung erfolgen. 
§.  9. 
Säcke, in denen das Mehl in Stapeln gelagert wird, dürfen keine geringere 
Stärke und Dichtigkeit haben als diejenigen, die im Handel mit dem Gewichte 
von vierzehn Unzen bezeichnet werden; Säcke, in denen das Mehl in Stapeln 
von mehr als 3,5 Meter Höhe gelagert wird, dürfen nicht unter fünfzehn 
Unzen haben. 
Die Lagerung von Mehl in Säcken muß in besonderen, von anderen 
Betriebsräumen getrennten Räumen geschehen. In den Mühlräumen dürfen 
höchstens die Säcke der letzten Tagesproduktion verbleiben. 
Von den Bestimmungen des Abs. 1 können Ausnahmen durch die höhere 
Verwaltungsbehörde bewilligt werden, soweit ihr der Nachweis erbracht wird, daß 
nach der Betriebsweise oder nach der Beschaffenheit des zu lagernden Mehles ein 
häufigeres Zerreißen der Säcke und Verstäuben des Mehles ausgeschlossen ist. 
§. 10. 
Als lose Masse darf Mehl nur in besonderen Lagerräumen (Silos) auf- 
bewahrt werden, die gegen alle anderen Betriebsräume dicht abgeschlossen sind.
	        
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