Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

3. Im Kriege ergeben sich im Rücken des Feldheeres zwei Betriebs-arten: Arten des Betriebs 
im Mobilmachungs- 
 und Kriegstalle. 
a) Kriegsbetrieb, 
b) Friedensbetrieb. 
4. Der - Kriegsbetrieb - wird für diejenigen Eisenbahnen angeord-                         a) Kriegsbetrieb. 
net, die auf dem Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe liegen. Auf die 
im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahnen findet der §. 31 des K. L. G. An- 
wendung. Wird der Betrieb einer im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahn 
durch die Militär-Eisenbahnbehörden übernommen (K. L. G. A. V. 15), so geht 
sie dadurch in „Militärbetrieb über. (Näheres siche „ Instruktion, betreffend 
Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen M. E. O. II. Th. E.). 
5. Auf die im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahnen finden die in 
dieser Ordnung für den Mobilmachungs- und Kriegsfall gegebenen Fest- 
sctzungen sinngemäss Anwendung, soweit M. E. O. II. Th. E. nicht ander- 
weitige Bestimmungen enthält oder die Kriegsverhältnisse nicht besondere 
Anordnungen nothwendig machen. 
6. Beim Kriegsbetrieb entstandene hetriebsunresgelmäsigkeiten sollen 
soweit als möglich auf Uebergangsstationen- (§. 6, 2) ihre Grenze und 
Ausgleichung finden. 
7. Diese Uebergangsstationen bezeichnen die Abgrenzung zwischen                      b) Friedensbetrieb. 
den in Kriegsbetrieb erklärten von den im „Friedensbetriebe verbliebenen. 
oder diesem zurückgegebenen Eisenbahnen. Jede Eisenbahnstrecke verbleibt 
s0 lange im Friedensbetriebe, bis für sie der Kriegsbetrieb angeordnet ist. 
8. Auf die im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen finden die in 
dieser Ordnung für den Mobilmachungs- und Kriegsfall gegebenen Fest- 
setzungen volle Anwendung. 
§. 19. Beförderung und Fahrtweg 
1. Innerhalb des Reichsgebiets ist die Beförderung vom Anfangs= bis zum  
Zielpunkte thunlichst eine direkte, vergl. §. 36, 14 und 15. 
2. Transporte auf Militärfahrschein (§. 32, 4) werden auf dem von der 
Militärverwaltung vorzuschreibenden Transportwege befördert. 
  
Die Eisenbahnverwaltungen sind indessen berechtigt, innerhalb ihres Gebiets*  
und ohne Aenderung der Uebergangsstationen von Bahn zu Bahn einen anderen 
Weg zu wählen, wenn die Ankunft am Ziele dadurch nicht verzögert wird. 
  
Transporte auf Frachtbrief (§. 32, 11) sind wie Sendungen des öffentlichen 
Verkehrs zu behandeln. Wünscht die Militärbehörde indessen die Einhaltung eines 
bestimmten Transportwegs, so ist dies der Eisenbahnverwaltung bei der Anmeldung 
(8. 31, 10) ausdrücklich mitzutheilen (Berechnung der Transportgebühren s. §. 57, 4). 
 
*) Die preußischen Staatseisenbahnen und die mit ihnen in Betriebsgemeinschaft stehenden Ver- 
waltungen gelten hierbei als ein Gebiet. 
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