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Reichs- Gesetzblatt.
Nr. 32.
Inhalt: Hypothekenbankgesetz. S. 375. — Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Militär-
Transport- Ordnung vom 18. Januar 1899 (Reichs- Gesetzblatt S. 15). S. 392.
(Nr. 2605.) Hypothekenbankgesetz. Vom 13. Juli 1899.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, bei welchen
der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen Beleihung von Grund-
stücken und der Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der erworbenen
Hypotheken besteht (Hypothekenbanken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäfts-
betriebs der Genehmigung des Bundesraths.
Ist in der Satzung einer Hypothekenbank bestimmt, daß die hypothekarischen
Beleihungen nur im Gebiete desjenigen Bundesstaats erfolgen dürfen, in welchem
die Bank ihren Sitz hat, so steht die Ertheilung der Genehmigung der Zentral-
behörde dieses Bundesstaats zu.
Zu jeder Aenderung der Satzung einer Hypothekenbank ist die Genehmigung
der nach den Abs. 1, 2 zuständigen Stelle erforderlich.
§. 2.
Offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, eingetragenen Genossenschaften und einzelnen Personen ist
der Betrieb eines Unternehmens der im §.1 Abs. 1 bezeichneten Art untersagt.
§. 3.
Die Hypothekenbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht
steht dem Bundesstaate zu, in welchem die Bank ihren Sitz hat. Die Aufsicht
erstreckt sich auf den ganzen Geschäftsbetrieb der Bank und dauert auch nach
deren Auflösung bis zur Beendigung der Liquidation fort.
Reichs- Gesetzbl. 1899. 65
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juli 1899.