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Eine Erhöhung des für das Gemeinvermögen buchmäßig auszuscheidenden
Theiles der Beiträge bedarf der Zustimmung des Reichstags.
Das am 31. Dezember 1899 angesammelte gesammte Vermögen der Ver-
sicherungsanstalten und weiter das bei Ablauf der im F. 32 Abs. 1 bezeichneten
Zeiträume angesammelte Vermögen der Versicherungsanstalten, soweit es nicht
buchmäßig für die Gemeinlast ausgeschieden ist, darf zur Deckung der Gemeinlast
nicht herangezogen werden.
G. 34.
Lohnklassen.
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden für die Versicherten
folgende Lohnklassen gebildet:
Klasse I bis zu 350 Mark einschließlich,
[II von mehr als 350 bis zu 550 Mark,
III von mehr als 550 bis zu 850 Mark
IV von mehr als 850 bis zu 1150 Markz
V von mehr als 1150 Mark.
Für die Zugehörigkeit der Versicherten zu den Lohnklassen ist mit den aus den
nachfolgenden Bestimmungen sich ergebenden Abweichungen nicht die Höhe des
thatsächlichen Jahresarbeitsverdienstes, sondern ein Durchschnittsbetrag maßgebend.
Im Einzelnen gilt als Jahresarbeitsverdienst:
1. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungs-
Krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassen-
beiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns beziehungsweise wirk-
lichen Arbeitsverdienstes (§#. 20, 26a Abs. 2 Liffer 6 des Kranken-
versicherungsgesetzes);
2. für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, so-
weit sie nicht einer unter Ziffer 1 bezeichneten Krankenkasse angehören,
ein Betrag, der für sie von der höheren Verwaltungsbehörde unter
Berücksichtigung des F. 3 als durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst fest-
zusetzen ist; bei Betriebsbeamten wird jedoch der für jeden von ihnen
nach F. 3 des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 132)
maßgebende Jahresarbeitsverdienst zu Grunde gelegt;
3. für die auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329)
versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt betheiligten Per-
sonen der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß
§#. 6 und 7 a. a. O. vom Reichskanzler beziehungsweise von der höheren
Verwaltungsbehörde festgesetzt worden istz
4. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des
von dem Kassenvorstande festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeits-
verdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welcher der Versicherte an-
gehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des orts-