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üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts
(F. 8 des Krankenversicherungsgesetzes);
im Uebrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohns
gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts (F. 8 des Krankenver-
sicherungsgesetzes), soweit nicht für einzelne Berufszweige von der höheren
Verwaltungsbehörde ein anderer Jahresarbeitsverdienst festgesetzt wird.
Lehrer und Erzieher gehören, soweit nicht ein Jahresarbeitsverdienst von mehr als
1150 Mark nachgewiesen wird, zur vierten Klasse.
Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine
feste baare Vergütung vereinbart und diese höher ist, als der nach Abs. 2 für
den Versicherten maßgebende Durchschnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu
Grunde zu legen.
Der Versicherte kann die Versicherung in einer höheren als derjenigen
Lohnklasse, welche nach den vorstehenden Bestimmungen für ihn maßgebend sein
würde, beanspruchen. In diesen Fällen ist jedoch der auf den Arbeitgeber ent-
fallende Theil des Beitrags, sofern nicht die Versicherung in der höheren Lohn-
klasse von dem Arbeitgeber und dem Versicherten vereinbart ist, nicht nach der
höheren, sondern nach der für den Versicherten maßgebenden Lohnklasse zu bemessen.
Die Landes-Zentralbehörde kann anordnen, daß die nach Abs. 2 für die
einzelnen Orte maßgebenden Lohnklassen und Beiträge (I. 32) sowie die Klassen
von Versicherten, welche an dem betreffenden Orte in die einzelnen Lohnklassen
entfallen, von der Versicherungsanstalt in jedem Orte ihres Bezirkes bekannt zu
machen sind.
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S. 35.
Berechnung der Renten.
Die Renten werden nach den Lohnklassen (I. 34) und nach Jahresbeträgen
berechnet. Sie bestehen aus einem in der Höhe verschiedenen Betrage, welcher,
vorbehaltlich der Vorschrift des §. 40 Abs. 2, von den Versicherungsanstalten
aufzubringen ist, und aus einem festen Zuschusse des Reichs, der für jede Rente
jährlich fünfzig Mark beträgt.
g. 36.
Die Berechnung des von den Versicherungsanstalten aufzubringenden Theiles
der Invalidenrenten erfolgt in der Weise, daß einem Grundbetrage die der Zahl
der Beitragswochen entsprechenden Steigerungssätze hinzugerechnet werden.
Der Grundbetrag beläuft sich:
für die Lohnklassleel . . . . . . .. auf 60 Mark,
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Ill..................... -80
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V..................... 100
Der Berechnung des Grundbetrags der Invalidenrente werden stets fünf—
hundert Beitragswochen zu Grunde gelegt. Sind weniger als fünfhundert Beitrags—