wochen nachgewiesen, so werden für die fehlenden Wochen Beiträge der Lohn—
klasse I in Ansatz gebracht; sind mehr als fünfhundert Beitragswochen nach—
gewiesen, so sind stets die fünfhundert Beiträge der höchsten Lohnklassen zu
Grunde zu legen. Kommen für diese fünfhundert Wochen verschiedene Lohn-
klassen in Betracht, so wird als Grundbetrag der Durchschnitt der diesen Beitrags-
wochen entsprechenden Grundbeträge in Ansatz gebracht.
Der Steigerungssatz beträgt für jede Beitragswoche:
in der Lohnklasse ll . .. 3 Pennig,
-- - 11.................·... 6 "
Ill..................... 8 -
IV..................... 10
V..................... 12
Fur die Beitragswoche kann nur ein Steigerungssatz in Anrechnung gebracht
werden. Sind mehr Beitragsmarken verwendet, als hiernach Beitragswochen in
Anrechnung gebracht werden dürfen, und können die zu Unrecht beigebrachten
Marken nicht mehr ermittelt werden, so sind die Beiträge durch Ausscheidung
der für die niedrigeren Lohnklassen entrichteten Marken bis auf die zulässige
Höchstzahl zu mindern.
9. 37.
Der von den Versicherungsanstalten aufzubringende Theil der Alters-
rente beträgt:
in der Lohnklasseellllll . . . . . . ... 60 Mark,
— 11III— 90
-- -III........................ 120
-- -IV........................ 150-
v........................ 180-
Kommen Bectmge in verschiedenen Lohnklassen in Betracht, so wird der
Durchschnitt der diesen Beiträgen entsprechenden Altersrente gewährt. Sind mehr
als eintausendzweihundert Beitragswochen nachgewiesen, so sind die eintausend-
zweihundert Beiträge der höchsten Lohnklassen der Berechnung zu Grunde zu legen.
G. 38.
Die Renten sind auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben ab-
zurunden und in monatlichen Theilbeträgen im voraus zu zahlen. Für den-
jenigen Kalendermonat, in welchem die den Wegfall oder das Ruhen des
Rentenanspruchs bewirkende Thatsache eintritt, ist der gezahlte Monatsbetrag der
Rente zu belassen.
9. 39.
Für einen Versicherten, welcher bei einer der nach 9#. 8, 10, 11 zugelassenen
Kasseneinrichtungen betheiligt gewesen st/ wird bei Berechnung der Rente für
jede Woche der Betheiligung nach dem 1. Januar 1891 diejenige Lohnklasse in
Rechnung gebracht, welcher derselbe nach dem von ihm wirklich bezogenen Lohne
Reichs= Gesetzbl. 1899.