Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 480 — 
angehört haben würde, wenn er bei einer Versicherungsanstalt versichert gewesen 
wäre. Hat der Versicherte gleichzeitig einer Knappschaftskasse oder einer Orts-, 
Betriebs-(Fabrik-), Bau= oder Innungs-Krankenkasse angehört, so bestimmt sich 
die in Rechnung zu bringende Lohnklasse nach den Bestimmungen des F. 34 
Abs. 2 Oiffer 1 beziehungsweise 4 und des §. 34 Absl. 3. 
C. 40. 
Für die nach §F. 30 als Beitragszeit geltende Dauer bescheinigter Krank- 
heiten und militärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung der Rente die 
Lohnklasse II zu Grunde gelegt. 
Den auf die Dauer militärischer Dienstleistungen entfallenden Antheil der 
Rente übernimmt das Reich (G. 125). 
E. 41. 
Die Invalidenrente beginnt mit dem Tage, an welchem der Verlust der 
Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein anderer 
in der Entscheidung festgestellt wird, der Tag, an welchem der Antrag auf Be- 
willigung der Rente bei der zuständigen Behörde eingegangen ist (I. 112 Abs. 1). 
Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage des einundsieben- 
zigsten Lebensjahrs. 
Für Zeiten, die beim Eingange des Antrags auf Bewilligung einer Rente 
länger als ein Jahr zurückliegen, wird die Rente nicht gewährt. 
Stirbt ein Versicherter, dessen Rentenantrag noch zu seinen Lebzeiten bei 
der zuständigen Behörde eingegangen war, so ist zur Fortsetzung des Verfahrens 
und im Falle der Bewilligung der Rente zum Bezuge der bis zum Todestage 
fälligen Rentenbeträge an erster Stelle der Ehegatte berechtigt, sofern derselbe 
mit dem Rentenberechtigten bis zu dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt 
hat; wenn ein solcher nicht vorhanden ist, tritt die Rechtsnachfolge nach den 
Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes ein. 
g. 42. 
Erstattung von Beiträgen. 
Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor ihnen die eine Rente 
(58. 15, 16) bewilligende Entscheidung zugestellt ist, steht ein Anspruch auf Er- 
stattung der Hälfte der für sie geleisteten Beiträge zu, wenn die letzteren vor 
Eingehung der Ehe für mindestens zweihundert Wochen entrichtet worden sind. 
Dieser Anspruch muß bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres 
nach dem Tage der Verheirathung geltend gemacht werden. Der zu erstattende 
Betrag wird auf volle Mark nach oben abgerundet. 
Mit der Erstattung erlischt die durch das frühere Versicherungsverhältniß 
begründete Anwartschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.