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g. 26.
Verspätung oder Ausfall von Zügen. Betriebsstörungen.
() Verspätete Abfahrt oder Ankunft sowie der Ausfall eines Zuges begründen
keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Eisenbahn.
(2) Wird in Folge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen
Zug versäumt, so ist dem mit durchgehender Fahrkarte versehenen Reisenden, sofern
er mit dem nächsten zurückführenden Zuge ununterbrochen zur Abgangsstation
zurückgekehrt ist, der bezahlte Preis für die Hin= und Rückreise in der auf der
Hinreise benutzten Wagenklasse zu erstatten.
(s) Dieser Anspruch ist bei Vermeidung des Verlustes vom Reisenden
unter Vorlegung seiner Fahrkarte sogleich nach Ankunft des verspäteten Zuges
dem Stationsvorsteher sowie nach Rückkehr zur Abgangsstation dem Vorsteher
der letzteren anzumelden. Ueber diese Meldungen haben beide Stationsvorsteher
Bescheinigung zu ertheilen.
() Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die Reisenden
berechtigt, entweder das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke zurückzu-
fordern oder die Beförderung mit dem nächsten, auf der gleichen oder auf einer
um nicht mehr als ein Viertheil weiteren Strecke derselben Bahnen nach dem
Bestimmungsorte führenden Zuge ohne Preiszuschlag zu verlangen, sofern dies
ohne Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen möglich ist und
der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplanmäßig hält.
(65) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt auf einer
Strecke der Bahn verhindern, so muß für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren
Strecke mittelst anderer Fahrgelegenheiten thunlichst gesorgt“ werden. Die hierdurch
entstandenen Kosten sind der Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht
durchfahrene Eisenbahnstrecke, zu erstatten.
(6() Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit
Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
Amts durch den Tarif einheitlich festzusetzen.
C) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlag an einer
dem Publikum leicht zugänglichen Stelle in deutlich erkennbarer Weise sofort
bekannt zu machen.
S. 27.
Mitnahme von Hunden.
() Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mit-
geführt werden.
()Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schoße getragen
werden, sofern gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden derselben Abtheilung
Einspruch nicht erhoben wird. Die Mitnahme von größeren Hunden, insbesondere
Jagdhunden, in die dritte Wagenklasse darf ausnahmsweise gestattet werden,
wenn die Beförderung der Hunde mit den begleitenden Personen in abgesonderten