Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Vorschrift das Gepäck verschleppt, so haftet die Eisenbahn nicht für den daraus 
erwachsenen Schaden. 
9. 32. 
Auflieferung des Gepäcks. Gepäckscheine. 
u)) Die Abfertigung des Reisegepäcks erfolgt innerhalb der im §. 13 Abfs. 1 
für den Verkauf der Fahrkarten festgesetzten Zeit. 
(2) Die Abfertigung von Gepäck, welches nicht spätestens 15 Minuten vor 
Abgang des Zuges bei der Gepäck-Abfertigungsstelle aufgeliefert ist, kann nicht 
beansprucht werden. Fahrzeuge, welche zur Beförderung als Reisegepäck zugelassen 
werden (I. 30 Abs. 2), müssen 2 Stunden vor Abgang des Luges angemeldet 
und spätestens 1 Stunde vorher zur Abfertigung aufgeliefert werden; auf 
Zwischenstationen kann auf eine Beförderung derselben mit dem vom Absender 
gewünschten Zuge nur dann gerechnet werden, wenn sie 24 Stunden vorher an- 
gemeldet worden sind. 
(3) Bei Abfertigung des Gepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein auszu- 
händigen. 
C) Die Gepäckfracht ist bei der Abfertigung zu entrichten. 
(5) Wird in dringenden Fällen Gepäck ausnahmsweise unter Vorbehalt 
späterer Abfertigung unabgefertigt zur Beförderung zugelassen, so wird es bis 
zum Zeitpunkte der Abfertigung als zum Transport aufgegeben nicht angesehen. 
(6) Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen ohne 
Gepäckabfertigung. 
C) Für die Abfertigung von Fahrrädern können durch die Tarife besondere 
Vorschriften gegeben werden. 
g. 33. 
Auslieferung des Gepäcks. 
() Das Gepäck wird nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins ausgeliefert. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. 
() Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, am Bestimmungsorte die 
sofortige Auslieferung des Gepäcks an der Ausgabestelle zu verlangen, sobald 
nach Ankunft des Zuges, zu welchem das Gepäck aufgegeben wurde, die zur 
ordnungsmäaßigen Ausladung und Ausgabe sowie zur etwaigen zoll= oder steuer- 
amtlichen Abfertigung erforderliche Zeit abgelaufen ist. 
(s) Werden Gepäckstücke innerhalb 24 Stunden, Fahrzeuge innerhalb 
2 Stunden nach Ankunft des Zuges nicht abgeholt, so ist das tarifmäßige 
Lagergeld oder Standgeld zu entrichten. Kommt das Fahrzeug nach 6 Uhr 
Abends an) so wird die Abholungefrist vom nächsten Morgen 6 Uhr ab 
gerechnet. 
(1) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Aus- 
lieferung des Gepäcks nur nach vollständigem Nachweise der Empfangsberechtigung 
gegen Ausstellung eines Reverses und nach Umständen gegen Sicherheit ver- 
pflichtet.
	        
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