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(5) In der Regel ist das Gepäck nur auf der Station auszuliefern, wohin
es abgefertigt ist. Das Gepäck kann jedoch auf Verlangen des Reisenden, sofern
Zeit und Umstände sowie Zoll= und Steuervorschriften es gestatten, auch auf
einer vorliegenden Station zurückgegeben werden. In einem solchen Falle hat
der Reisende bei der Auslieferung des Gepäcks den Gepäckschein zurückzugeben
und die Fahrkarte vorzuzeigen.
(6) Fahrzeuge, welche unterwegs in einen anderen Zug übergehen müssen,
brauchen erst mit dem nächstfolgenden Personenzug am Bestimmungsort ein-
zutreffen.
CK. 34.
Haftung der Eisenbahn für Reisegepäck.
() Für das zur Beförderung aufgegebene Reisegepäck haftet die Eisenbahn
nach den für die Beförderung von Gütern (Abschnitt VIII) geltenden Bestim-
mungen, soweit solche auf die Beförderung von Reisegepäck sinngemäße An-
wendung finden können und sich nicht Abweichungen aus den Bestimmungen des
gegenwärtigen Abschnitts ergeben.
(2) Die etwaige Angabe des Interesses an der Lieferung ist spätestens eine
halbe Stunde vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen
soll, bei der Gepäck-Abfertigungsstelle unter Zahlung des tarifmäßigen Fracht-
zuschlags (I. 84 Abs. 3) zu bewirken; sie hat nur dann rechtliche Wirkung, wenn
sie von der Abfertigungsstelle im Gepäckscheine vermerkt ist.
(3) Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist,
haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen 8 Tagen nach der Ankunft
des Zuges, zu welchem es aufgegeben ist (GG. 33 Abs. 2), auf der Bestimmungs-
station abgefordert wird.
(4) Der Ersatz für den Verlust, die Minderung oder die Beschädigung
von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, kann mit Rücksicht auf
besondere Betriebsverhältnisse mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörden unter
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts im Tarif auf einen Hoöchstbetrag be-
schränkt werden. Die Vorschrift des §. 88 findet entsprechende Anwendung.
(5) Der Reisende, welchem das Gepäck nicht ausgeliefert wird, kann ver-
langen, daß ihm auf dem Gepäckscheine Tag und Stunde der geschehenen Ab-
forderung bescheinigt werde.
(6) Für den Verlust, die Minderung und die Beschädigung von Reise-
gepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist (§6. 28 und 32), sowie von
Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen sind (I. 30 Abs. 2)) haftet
die Eisenbahn nur) wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt.
S. 35.
In Verlust gerathene Gepäckstücke.
Fehlende Gepäckstücke werden nach Ablauf von 3 Tagen nach Ankunft
des Zuges, zu welchem sie aufgegeben sind, als in Verlust gerathen betrachtet.