Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(2) Falls das Gepäckstück später gefunden wird, ist hiervon der Reisende, 
sofern sein Aufenthalt sich ermitteln läßt, auch wenn er bereits Entschädigung er- 
halten hat, zu benachrichtigen. Derselbe kann innerhalb 30 Tagen nach Empfang 
der Nachricht verlangen, daß ihm das Gepäckstück gegen Rückerstattung des er- 
haltenen Schadensersatzes, und zwar nach seiner Wahl entweder kostenfrei am 
Bestimmungsort oder kosten= und frachtfrei am Aufgabeorte, verabfolgt wird. 
g. 36. 
Haftung der Eisenbahn für verspätete Ankunft des Reisegepäcks. 
) Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch verspätete Aus- 
lieferung des Reisegepäcks (F. 33 Abs. 2) entsteht, es sei denn, daß die Ver- 
spätung von einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch 
abzuwenden vermochte. 
G) Ist auf Grund der vorstehenden Bestimmung für Versäumung der 
Lieferzeit Ersatz zu leisten, so ist der nachweislich entstandene Schaden zu ver- 
güten und zwar: 
a) bei stattgehabter Angabe des Interesses an der Lieferung: bis zur Höhe 
des angegebenen Betrags; 
b) in Ermangelung einer solchen Angabe für je angefangene 24 Stunden 
der Versäumung: höchstens 20 Pfennig für jedes Kilogramm des aus- 
gebliebenen Gepäcks, bei Fahrzeugen (F. 30) höchstens 30 Mark für 
jedes ausgebliebene Fahrzeug. 
(6) Der F. 88 findet entsprechende Anwendung. 
8. 37. 
Gepäckträger. 
Auf den Stationen sind, soweit ein Bedürfniß besteht, Gepäckträger zu 
bestellen, die unter Verantwortlichkeit der Eisenbahnverwaltung im Sinne von 
34 Abs. 1 und 4 dieser Ordnung auf Verlangen der Reisenden deren Reise- 
und Handgepäck im Stationsbereiche nach und von den Wagen, Abfertigungs- 
stellen u. s. w. zu schaffen haben. Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen 
erkennbar und mit einer gedruckten Dienstanweisung nebst Gebührentarif versehen 
sein. Sie haben auf Verlangen den Tarif vorzuzeigen, auch eine mit ihrer 
Nummer versehene Marke zu verabfolgen. Der Tarif ist auch an einem geeigneten 
Orte der Abfertigungsstelle und der Ausgabestelle auszuhängen. 
S. 38. 
Aufbewahrung des Gepäcks. 
Auf größeren Stationen müssen Einrichtungen bestehen, welche es dem 
Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine festgesetzte Gebühr zur vorüber- 
gehenden Aufbewahrung niederzulegen. Die Verwaltung haftet in diesem Falle 
als Verwahrer. » 4
	        
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