Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

— 575 — 
S. 45. 
Art der Abfertigung. 
Die Abfertigung der Thiere erfolgt — abgesehen von den Bestimmungen 
der §§. 27 und 30 Abs. 3 — nach der Vorschrift des Tarifs auf Grund von 
Beförderungsscheinen, welche von der Eisenbahn auszufertigen und dem Absender 
auszuhändigen sind, oder auf Grund von Frachtbriefen (G. 51). 
g. 46. 
An- und Abnahme. 
Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen die Be- 
förderung von Thieren erfolgt. Die Annahme einzelner Stücke zur Beförderung 
hängt davon ab, ob geeigneter Raum vorhanden ist. 
(r) Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, daß die Annahme von 
lebenden Thieren mit Ausnahme von Hunden an Sonn= und Festtagen aus- 
geschlossen oder auf bestimmte Stunden beschränkt wird. 
(3) Die Thiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor 
Abgang des Zuges, auf den Bahnhof gebracht werden. Bei der Ankunft an 
dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe des Beförderungsscheins 
oder nach Aushändigung des Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Be- 
scheinigung ausgeliefert. Das Ausladen und Abtreiben muß spätestens 2 Stunden 
nach der Bereitstellung und dem Ablaufe der zur etwaigen zoll= oder steueramt- 
lichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die 
Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Gefahr und Kosten des Absenders in Ver- 
pflegung zu geben oder, falls sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf 
dem Bahnhofe gestattet, ein im Tarife festzusetzendes Standgeld zu erheben. 
S. 47. 
VLieferfrist für Thiere. 
) Die Lieferfrist setzt sich aus Expeditions= und Transportfrist zusammen 
und darf nicht mehr betragen als: 
1. an Expeditionsfrist .............................. 1 Tag, 
2. an Transportfrist für je auch nur angefüngene 300 Kilometer 1 Tag. 
(2) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs oder Aus- 
händigung des Beförderungsscheins folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn 
innerhalb derselben das Vieh auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit- 
gestellt ist. 
(3) Der Lauf der Lieferfristen ruht außer den Fällen des §. 63 Abs. 6 
auch für die Dauer des Aufenthalts des Viehes auf den Tränkestationen sowie 
für die Dauer der ärztlichen Viehbeschauung. 
(1) Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personenzügen 
befördert werden, kann in der im F. 33 Abs. 2 und 6 bestimmten Frist verlangt 
werden. 
96°
	        
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