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S. 45.
Art der Abfertigung.
Die Abfertigung der Thiere erfolgt — abgesehen von den Bestimmungen
der §§. 27 und 30 Abs. 3 — nach der Vorschrift des Tarifs auf Grund von
Beförderungsscheinen, welche von der Eisenbahn auszufertigen und dem Absender
auszuhändigen sind, oder auf Grund von Frachtbriefen (G. 51).
g. 46.
An- und Abnahme.
Die Eisenbahn hat bekannt zu machen, mit welchen Zügen die Be-
förderung von Thieren erfolgt. Die Annahme einzelner Stücke zur Beförderung
hängt davon ab, ob geeigneter Raum vorhanden ist.
(r) Die Eisenbahn kann durch den Tarif festsetzen, daß die Annahme von
lebenden Thieren mit Ausnahme von Hunden an Sonn= und Festtagen aus-
geschlossen oder auf bestimmte Stunden beschränkt wird.
(3) Die Thiere müssen rechtzeitig, einzelne Stücke mindestens 1 Stunde vor
Abgang des Zuges, auf den Bahnhof gebracht werden. Bei der Ankunft an
dem Bestimmungsorte werden die Thiere gegen Rückgabe des Beförderungsscheins
oder nach Aushändigung des Frachtbriefs an den Empfänger gegen dessen Be-
scheinigung ausgeliefert. Das Ausladen und Abtreiben muß spätestens 2 Stunden
nach der Bereitstellung und dem Ablaufe der zur etwaigen zoll= oder steueramt-
lichen Abfertigung erforderlichen Zeit erfolgen. Nach Ablauf dieser Frist ist die
Eisenbahn berechtigt, die Thiere auf Gefahr und Kosten des Absenders in Ver-
pflegung zu geben oder, falls sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf
dem Bahnhofe gestattet, ein im Tarife festzusetzendes Standgeld zu erheben.
S. 47.
VLieferfrist für Thiere.
) Die Lieferfrist setzt sich aus Expeditions= und Transportfrist zusammen
und darf nicht mehr betragen als:
1. an Expeditionsfrist .............................. 1 Tag,
2. an Transportfrist für je auch nur angefüngene 300 Kilometer 1 Tag.
(2) Sie beginnt mit der auf die Abstempelung des Frachtbriefs oder Aus-
händigung des Beförderungsscheins folgenden Mitternacht und ist gewahrt, wenn
innerhalb derselben das Vieh auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit-
gestellt ist.
(3) Der Lauf der Lieferfristen ruht außer den Fällen des §. 63 Abs. 6
auch für die Dauer des Aufenthalts des Viehes auf den Tränkestationen sowie
für die Dauer der ärztlichen Viehbeschauung.
(1) Die Auslieferung von Pferden und Hunden, welche mit Personenzügen
befördert werden, kann in der im F. 33 Abs. 2 und 6 bestimmten Frist verlangt
werden.
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