— 1005 —
Reichs-Gesetzblatt.
AMÆ52.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. S. 1005. —
Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 1000. *
(Nr. 2729.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.
Vom 9. November 1900.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, was folgt:
ß. 1.
Das Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899
S. 365), vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 809) tritt in den Schutz-
gebieten am 1. Junuar 1901 in Kraft.
G. 2.
Den Eingeborenen werden im Sinne des F. 4 und des §F. 7 Abs. 3 des
Schutzgebietsgesetzes die Angehörigen fremder farbiger Stämme gleichgestellt, so-
weit nicht der Gouverneur (Landeshauptmann) mit Genehmigung des Reichs-
kanzlers Ausnahmen bestimmt. Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger
Stämme.
G. 3.
Die im 9. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom
7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte
angehörenden Vorschriften bleiben außer Anwendung, soweit sie die Rechte an
Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen Berechtigungen be-
treffen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. So-
weit diese Verhältnisse noch nicht durch Kaiserliche Verordnung geregelt sind, ist
der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshaupt-
mann) bis auf Weiteres befugt, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
Reichs= Gesezbl. 1900. 162
Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1900.