Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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Nur  eine  einzige  Abweichung  ist  vorhanden,  als  contrahirende
  Theile  werden  nämlich  nicht  alle  einzelnen
deutschen  Staaten,  sondern  der  König  von  Preussen
im  Namen  des  norddeutschen  Bundes  und  die  vier  süddeutschen
  Fürsten  aufgeführt.  Die  ausschliessliche  Erwähnung
  dieser  findet  ihre  Erklärung  in  dem  Umstande,
dass  als  nächste  rechtliche  Basis  der  jetzigen  deutschen
Reichsverfassung  die  zwischen  dem  norddeutschen  Bunde
einer-  und  den  süddeutschen  Staaten  andererseits  stattgefundenen
  vertragsmässigen  Vereinbarungen  erscheinen.
Da  aber  diese  Vereinbarungen  nicht  die  Gründung  des
Bundes,  sondern  den  Eintritt  der  süddeutschen  Staaten
in  denselben  zum  Gegenstande  gehabt  haben,  so  darf  aus
dem  Umstande,  dass  die  früheren  Mitglieder  nicht  einzeln
aufgezählt,  sondern  unter  einen  Collectivbegriff  zusammengefasst
  sind,  nicht  gefolgert  werden,  dass  nur  unter  den
im  Eingang  ausdrücklich  erwähnten  Theilen  ein  vertragsmässiges
  Verhältniss  existiree  Auch  nach  Auffassung
der  Reichsverfassung  selbst  erscheinen  als  Glieder  des
durch  den  Eingang  zur  Verfassung  geschlossenen  Bundes
fortwährend  alle  einzelnen  Staaten  bez.  Regierungen.!)

Ein  völkerrechtlicher  Vertrag  bedarf  zu  seiner  Abänderung
  der  Zustimmung  aller  Betheiligten.  Wenn  nun
aber  auch  die  Verfassung  des  deutschen  Reiches  auf  einer
  vertragsmässigen  Grundlage  beruht,  so  soll  sie  doch
nach  der  Absicht  der  Contrahenten  nicht  einen  reinen
Vertragscharakter  besitzen.  Schon  dem  Wortlaute  nach
scheiden  sich  Verfassung  und  Vertrag  scharf  ab,  indem
die  Worte:  „Seine  Majestät  u.  s.  w.  schliessen  einen

ı)  Vergl.  Art.  ı  und  Art.  9  der  Verfassung  des  deutschen  Reiches.