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Nur eine einzige Abweichung ist vorhanden, als contrahirende
Theile werden nämlich nicht alle einzelnen
deutschen Staaten, sondern der König von Preussen
im Namen des norddeutschen Bundes und die vier süddeutschen
Fürsten aufgeführt. Die ausschliessliche Erwähnung
dieser findet ihre Erklärung in dem Umstande,
dass als nächste rechtliche Basis der jetzigen deutschen
Reichsverfassung die zwischen dem norddeutschen Bunde
einer- und den süddeutschen Staaten andererseits stattgefundenen
vertragsmässigen Vereinbarungen erscheinen.
Da aber diese Vereinbarungen nicht die Gründung des
Bundes, sondern den Eintritt der süddeutschen Staaten
in denselben zum Gegenstande gehabt haben, so darf aus
dem Umstande, dass die früheren Mitglieder nicht einzeln
aufgezählt, sondern unter einen Collectivbegriff zusammengefasst
sind, nicht gefolgert werden, dass nur unter den
im Eingang ausdrücklich erwähnten Theilen ein vertragsmässiges
Verhältniss existiree Auch nach Auffassung
der Reichsverfassung selbst erscheinen als Glieder des
durch den Eingang zur Verfassung geschlossenen Bundes
fortwährend alle einzelnen Staaten bez. Regierungen.!)
Ein völkerrechtlicher Vertrag bedarf zu seiner Abänderung
der Zustimmung aller Betheiligten. Wenn nun
aber auch die Verfassung des deutschen Reiches auf einer
vertragsmässigen Grundlage beruht, so soll sie doch
nach der Absicht der Contrahenten nicht einen reinen
Vertragscharakter besitzen. Schon dem Wortlaute nach
scheiden sich Verfassung und Vertrag scharf ab, indem
die Worte: „Seine Majestät u. s. w. schliessen einen
ı) Vergl. Art. ı und Art. 9 der Verfassung des deutschen Reiches.