Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

G. 4. 
Die Gültigkeit der Unterzeichnung der auf den Inhaber lautenden Schuld- 
verschreibungen, Zinsscheine und Erneuerungsscheine hängt davon ab, daß dieselben 
vorschriftsmäßig ausgefertigt sind. Der Aufnahme dieser Bestimmung in die 
Urkunde bedarf es nicht. 
Die Ausfertigung erfolgt bei den Schuldverschreibungen durch eigenhändige 
Unterzeichnung des Vermerkes „Ausgefertigt“ seitens des damit beauftragten 
Beamten, bei Linsscheinen und Erneuerungsscheinen durch Aufdruck eines den 
Reichsadler enthaltenden Trockenstempels. 
G. 5. 
Die Tilgung der Anleihe geschieht in der Weise, daß die durch den Haus- 
haltsplan dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von 
Schuldverschreibungen verwendet werden. 
Die durch besondere Gesetze angeordnete Verminderung der Schuld durch 
Absetzung vom Anleihesoll ist einer Tilgung gleich zu achten. 
S. 6. 
Dem Reiche bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlaufe befindlichen 
Schuldverschreibungen insgesammt oder in angemessenen Theilbeträgen zur Ein- 
lösung gegen Baarzahlung des Nennbetrags binnen einer gesetzlich festzusetzenden 
Frist zu kündigen. 
· Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen 
das Reich nicht zu. 
S. 7. 
Die Bestimmung darüber, zu welcher Zeit und in welchen Beträgen Schatz- 
anweisungen ausgegeben werden sollen, steht, soweit nicht in den im F. 1 vorge- 
sehenen Ermächtigungen ein Anderes vorgeschrieben ist, dem Reichskanzler zu. 
Das Gleiche gilt von der Bestimmung des Zinssatzes und der Umlaufszeit; der 
Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. 
Innerhalb der Umlaufszeit kann nach Anordnung des Reichskanzlers der 
Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in den 
Verkehr gelangten Schatzanweisungen ausgegeben werden. 
Die Umlaufszeit der zur vorübergehenden Verstärkung der ordentlichen 
Betriebsmittel der Reichs-Hauptkasse bestimmten Schatzanweisungen darf den Zeit- 
raum von sechs Monaten nach dem Ablaufe des betreffenden Rechnungsjahrs 
nicht überschreiten. 
Die Schatzanweisungen werden von der Reichsschuldenverwaltung aus- 
gestellt; auf die Ausfertigung finden die Vorschriften des 9. 4 Anwendung. Die 
Ausgabe der Schatzanweisungen wird durch die Reichskasse bewirkt.
	        
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