Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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(Nr.  2658.)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Uebergang  der  westlich  des  171.  Längengrads
westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln  der  Samoagruppe  in  deutschen
Besitz  und  die  Verkündung  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  17.  Februar  1900,
mit  dem  diese  Inseln  unter  Kaiserlichen  Schutz  genommen  worden  sind.
Vom  26.  März  1900.

Die  westlich  des  171.  Längengrads  westlich  von  Greenwich  gelegenen  Inseln
der  Samoagruppe  sind  am  1.  März  1900  in  deutschen  Besitz  übergegangen.
Gleichzeitig  ist  der  vorstehende  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Februar  1900,  durch
den  diese  Inseln  unter  Kaiserlichen  Schutz  genommen  worden  sind,  dort  verkündet
  worden.

Berlin,  den  26.  März  1900.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Graf  von  Bülow.

 

(Nr.  2659.)  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  Samoa.  Vom  17.  Februar  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  (Reichs = Gesetzbl.  1888  S.  75),  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§.  1.

Das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vom  10.  Juli  1879  (Reichs=Gesetzbl.
  S.  197)  kommt  in  Gemäßheit  des  §.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die
Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  in  dem  Schutzgebiete  von  Samoa
mit  den  im  Folgenden  vorgesehenen  Abänderungen  zur  Anwendung.

§.  2.

Der  Gerichtsbarkeit  (§.  1)  unterliegen  alle  Personen,  welche  in  dem  Schutzgebiete
  wohnen  oder  sich  aufhalten,  oder  bezüglich  deren,  hiervon  abgesehen,  ein
Gerichtsstand  innerhalb  des  Schutzgebiets  nach  den  zur  Geltung  kommenden  Gesetzen
  begründet  ist,  die  Eingeborenen  jedoch  nur,  soweit  sie  dieser  Gerichtsbarkeit
besonders  unterstellt  werden.