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G. 7.
Die Todesstrafe ist durch Erschießen oder Erhängen zu vollstrecken.
Der Gouverneur bestimmt, welche der beiden Vollstreckungsarten im einzelnen
Falle stattzufinden hat.
G. 8.
Für die Lustellungen, die Zwangsvollstreckungen und das Kostenwesen
können einfachere Bestimmungen zur Anwendung kommen.
Der Reichskanzler (Auswärtiges Amt, Kolonial-Abtheilung) und mit dessen
Genehmigung der Gouverneur sind befugt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
G. 9.
Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personen-
standes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl.
S. 599) findet in dem Schutzgebiet auf alle Personen, welche nicht Eingeborene
(I. 2 Abs. 2) sind, Anwendung.
G. 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung im Schutzgebiet
in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. «
Gegeben Jagdschloß Hubertusstock, den 17. Februar 1900.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
(Nr. 2660.) Bekanntmachung, betreffend die Verkündung der Kaiserlichen Verordnung über
die Rechtsverhältnisse in Samoa vom 17. Februar 1900 im Schutzgebiete
D von Samoa. Vom 26. März 1900.
ie vorstehende Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in
Samoa, vom 17. Februar 1900 ist am 1. März 1900 im Schutzgebiete von
Samoa verkündet worden.
Berlin, den 26. März 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.