Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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Art.  202.

Bei  Handelsgeschäften  können  Zinsen  zu  Sechs  vom  Hundert  jährlich  bedungen
  werden;  höhere  Zinsen  zu  bedingen,  ist  nur  insofern  zulässig,  als  die
bandebßgesetze  solches  gestatten.

Bei  Darlehen,  welche  ein  Kaufmann  empfängt,  und  bei  Schulden  elnes
Kaufmaanns  aus  seinen  Handelsgeschäften  können  auch  höhere  Zinsen  als  Sechs
vom  Hundert  jährlich,  bedungen  werden.

Art.  293.
Die  Zinsen  können  bei  Handelsgeschäften  in  ihrem  Gesammtbetrage  das
Kapitol  üUbersteigen.
Art.  294.
Die  Anerkennung  einer  Rechnung  schließt  den  Beweis  eines  Irrthums  oder
eines  Berrugs  in  der  Rechnung  nicht  aus.
Nrt.  295.
Die  Beweiskraft  eines  Schuldscheins  oder  einer  Quitlung  ist  an  den  Ablauf
  einer  Zeitfrist  nicht  gebunden.
Nrt.  296.

Der  Ueberbringer  einer  Quittung  gilt  für  ermächtigt,  die  Zahlung  zu  empfangen,
  sofern  nicht  dle  dem  Zahlenden  bekannten  Umstände  der  Annahme  einer
solchen  Ermächtigung  entgegenstehen.

Nrt.  297.

Ein  Antrag,  ein  Auftrag  oder  eine  Vollmacht,  welche  von  einem  Kaufmann
  in  dem  Handelsgewerbe  ausgegangen  sind,  werden  durch  seinen  Tod  nicht
aufgehoben,  sofern  nicht  eine  entgegengesetzte  Willensmeinung  aus  seiner  Erklärung
  oder  aus  den  Umsländen  hervorgeht.

Art.  298.

Bei  einer  Vollmacht  zu  Handelsgeschäften  kommen  in  Betreff  des  Verhältnisses
  zwischen  dem  Vollmachtgeber,  dem  Bevollmächtigten  und  dem  Dritten,
mit  welchem  der  Bevollmächtigte  Namens  des  Vollmachtgebers  das  Geschäfrt

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