Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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S. J. 
Die Eintragung ist ferner zu löschen, wenn nachträglich Thatsachen be— 
kannt werden, welche nach §. 2 Abs. 2 Nr. 4 die Versagung der Eintragung 
begründen, oder wenn der Eingetragene die ihm nach F. 5 obliegenden Mlichten 
verletzt. 
In leichteren Fällen der Pflichtverletzung kann statt der Löschung in der 
Liste als Ordnungsstrafe ein Verweis oder eine Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark verhängt werden. Geldstrafe kann mit Verweis verbunden werden. 
G. 8. 
Die Entscheidung in den Fällen des F. 7 erfolgt in einem ehrengerichtlichen 
Verfahren. 
G. 9. 
Die Einleitung des Verfahrens wird vom Reichskanzler verfügt. Derselbe 
ernennt, falls er eine besondere Voruntersuchung für erforderlich hält, den unter- 
suchungsführenden Beamten. 
Der Angeschuldigte ist über die Anschuldigungspunkte zu hören. 
In dem Verfahren kann jederzeit die Vernehmung von Zeugen und Sach- 
verständigen angeordnet werden. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über 
die Beweisaufnahme und die Vertheidigung finden entsprechende Anwendung. 
Als Vertheidiger können Patentanwälte nicht zurückgewiesen werden. 
S. 10. 
Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung ist das Ehrengericht. Es 
besteht aus zwei Mitgliedern des Patentamts, einem rechtskundigen und einem 
technischen, sowie drei Patentanwälten. Den Vorsitz führt das rechtskundige 
Mitglied des Patentamts. 
Zu der mündlichen Verhandlung der Sache ist der Angeschuldigte unter 
schriftlicher Mittheilung der Anschuldigungspunkte zu laden. 
Die Vorschriften der Strafprozeßordnung über Ausschließung und Ab- 
lehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. 
Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Das Ehrengericht kann 
die Oeffentlichkeit der Verhandlung anordnen. Die Anordnung muß erfolgen, 
falls der Angeschuldigte es beantragt, sofern nicht die Voraussetzungen des F. 173 
des Gerichtsverfassungsgesetzes vorliegen. 
S. 11. 
Die Entscheidung ist mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen 
und dem Angeschuldigten von Amtswegen zuzustellen. 
Dem Angeschuldigten sind im Falle einer zu seinen Ungunsten ergehenden 
Entscheidung die baaren Auslagen des Verfahrens zur Last zu legen.
	        
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